Anlagevermögen in der Buchhaltung:

Zum Anlagevermögen gehören die Gegenstände Ihres Unternehmens, die dazu bestimmt sind Ihrem Geschäftsbetrieb auf Dauer zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört ergibt sich aus seiner Zweckbestimmung.

Zum Anlagevermögen gehören unter anderem:

 

  • Sachanlagen
  • Finanzanlagen
  • immaterielle Wirtschaftsgüter

Ferner untergliedert sich das Anlagevermögen in abnutzbares Anlagevermögen und nicht abnutzbares Anlagevermögen.

 

Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören zum Beispiel auf Dauer dem Betrieb gewidmete:

 

  • Gebäude
  • technische Anlagen und Maschinen
  • Betirebs- und Geschäftsausstattung

 

Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören zum Beispiel:

 

  • Grund und Boden
  • Beteiligungen
  • andere Finanzanlagen

Nach § 247 Abs. 1 HGB ist das Anlagevermögen in der Bilanz gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern (Gliederungsschema § 266 Abs. 2 HGB).