Durchlaufende Posten in der Buchhaltung:
Durchlaufende Posten sind Beträge, die Ihr Unternehmen im Namen und für Rechnung eines Dritten erhält. Sie sind verpflichtet diese Beträge an den Dritten weiterzuleiten. Es fehlt somit an einer Rechtsbeziehung zwischen dem Geber und dem Empfänger der Beträge. Ihr Unternehmen ist in diesem Fall weder Gläubiger noch Schuldner des Betrages. Sie treten lediglich als Mittelperson zwischen dem Zahlungempfänger und dem Zahlungspflichtigen auf.Durchlaufende Gelder sind daher Fremdgelder, die weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben sind.
Es gibt viele Wirtschaftszweige bei denen durchlaufende Posten typisch sind, z.B. bei Anwälten, Ärzten, Architekten, Gaststätten, Handelsvertretern, Lottoannahmestellen, Maklern, Spediteuren, Versicheerungsvertretern, etc.
Zu den durchlaufenden Posten zählen insbesondere:
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Einzahlungen von Prozessgegnern, Notargebühren, Gerichtskosten, Zeugengelder, Sachverständigengebühren, verauslagte Zulassungsgebühren für Fahrzeuge und Baugebühren die vom Archtiketen verauslagt wurden.
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Die von Ihnen von Ihren Arbeitnehmern einbehaltenen Steuern, die an das Finanuzamt abzuführen sind, sowie die Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Arbeitnehmer.
Nicht zu den durchlaufenden Posten sondern zu Ihren Betriebsausgaben zählen:
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Reisekosten und Telefonkosten, die an Dritte weiterberechnet und von diesen erstattet werden.
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Porto- oder weiterberechnete Verpackungskosten, auch wenn die Verpackung durch ein Fremdunternehmen erstellt wurde.
Bei der Umsatzsteuer gehören Beträge, die Ihr Unternehmen im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt hat, nicht zum Entgelt. Sie müssen dafür keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug ist aber auch kein Vorsteuerabzug möglich.
Da fremde Gelder nicht für eigene Rechnung vereinnahmt oder verausgabt werden, sind diese auf einem besonderen Verrechnungskonto zu buchen. Der Zu- und Abfluss muss dabei nachweisbar sein. An die Aufzeichnungen werden daher besondere Anforderungen gestellt.
Sie müssen daher aufzeichnen:
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woher stammt das Geld,
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wann wurde es eingenommen,
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für welchen Zweck wurde es gezahlt,
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wann wurde es wieder verausgabt.
Die Weiterleitung der vereinnahmten Gelder kann dabei bar oder unbar erfolgen. Die Verrechnung mit eigenen 'Foderungen ist einer Zahlung gleichgestellt.
Die Buchungen sind erfolgsneutral.
Sind Ihre durchlaufenden Posten bis zum Bilanzstichtag noch nicht abgewickelt,werden diese in Ihrer Bilanz den sonstigen Vermögensgegenständen oder Ihren sonstigen Verbindlichkeiten zugeordnet.
Sind Sie zur Einnahmen-Überschussrechnung berechtigt, bleiben Ihre durchlaufenden Posten, die Sie im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt oder verausgabt haben, außer Betracht.
Rechtsgrundlagen
§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG (durchlaufende Posten, Begriff)
§ 10Satz 6 UStG Abs. 1 (keine Umsatzsteuer auf durchlaufende Posten)
