Erinnerungswert in der Buchhaltung

Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben. Grundsätzlich sind die Anschaffungs– bzw. Herstellungskosten eines abnutzbaren Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer durch die Abschreibungen in voller Höhe als Aufwand gewinnmindernd verrechnet worden. Der Buchwert des Vermögensgegenstandes würde am Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzngsdauer 0- EUR betragen. Solange ein Vermögensgegenstand nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer noch im Betrieb vorhanden ist, wird dieser Vermögensgegenstand mit einem Erinnerungswert von 1,- EUR in den Büchern (i.d.R. in der Anlagekartei) stehen gelassen. Entsprechend reduziert sich der Abschreibungsbetrag der letzten Periode der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer um 1.- EUR.