Verbindlichkeiten in der Buchhaltung

Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen die Sie gegenüber Ihren Lieferanten haben und können in Geld oder geldwerten Sachleistungen bestehen.

In der Bilanz werden als Verbindlichkeiten alle noch offenen Verpflichtungen Ihres Unternehmens gegenüber den Lieferanten bezeicnnet, bei denen die Zahlung noch nicht erfolgt ist.

Bei bilanzierenden Unternehmen hat die Entstehung, Bewertung und Abwicklung von Verbindlichkeiten einen erheblichen Einfluss auf den Umsatz und den Gewinn.

Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

 

1. Grundsätzliches

Verbindlichkeiten weisen Sie in der Bilanz auf der Passivseite aus. Sie sind dem Grund, der Höhe und Fälligket nach genau zu bestimmen und müssen selbstständig bewertet werden.

Verbindlichkeiten gehören nur dann zu Ihrem Betriebsvermögen, wenn sie auch durch Ihr Unternhemen entstanden sind. Es kommt also immer darauf an, ob die dem Rechtsgeschäft zugrunde liegende Lieferung oder Leistung beruflich oder privat veranlasst ist.

Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit unter einem Jahr und Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit über fünf Jahre müssen in der Bilanz oder im Anhang gesondert ausgewiesen werden.

 

BITTE BEACHTEN

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen dürfen nicht mit Forderungen (falls Ihr Lieferant auch Kunde ist) verrechnet werden (sog. Verrechnungsverbot).

Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind mit dem Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer anzusetzen.

Gewährtes Skonto dürfen Sie nur ansetzen, wenn am Bilanzstichtag feststeht, dass es auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

 

Folgende wichtigen Verbindlichkeiten kommen in der Buchhaltung vor:

 

  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

 

  • Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

 

  • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

 

  • Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

 

  • Sonstige Verbindlichkeite, z. B. Steuern, Lohn und Gehalt, soziale Sicherheit etc.

 

2. Zeitpunkt der Entstehung

Eine Verbindlichkeit entsteht sobald die Vertragsparteien ihre vertraglichen Leistungen wie z. B. die Übergabe der Ware erfüllt haben.

 

BITTE BEACHTEN

Der Entstehungszeitpunkt ist grundsätzlich vom Zeitpunkt der Fälligkeit zu unterscheiden. Fälligkeitstermin ist der Zeitpunkt ab dem der liefernde Unternehmer das vereinbarte Entgelt fordern kann. In der Praxis werden oft Zahlungsziele von mehreren Tagen oder Wochen vereinbart.

 

3. Bewertumng von Verbindlichkeiten in der Bilanz

 

3.1 Grundsatz der Einzelbewertung

Verbindlichkeiten sind grundsätzlich einzeln zu bewerten. Nach dem Steuerrecht gilt das sog. Anschaffungskostenprinzip, d. h. sie sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Erfüllungsbetrag ist der vereinbarte Wert der Gegenleistung.

Bei Verbindlichkeiten spricht man in der Regel auch vom Nennbetrag oder vom Rückzahlungsbetrag. Dieser stellt bei der Bewertung die Untergrenze dar. Zwingend ist bei der Bewertung von Verbindlichkeiten das Höchstwertprinzip zu beachten. Sollte der Kurs einer Verbindlichkeit dauerhaftt ansteigen, muss eine Zuschreibung auf den höheren Teilwrt vorgenommen werden. Ein niedrigerer Teilwert darf nicht ausgewiesen werden, da dadurch nicht realisierte Gewinne entstehen würden. Deren Ausweis ist jedoch nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht zulässig.

Können Sie als Unternehmer eine Verbindlichkeit mit an Sicherheit grenzendeer Wahrscheinlichkeit nicht mehr zurückzahlen, müssen Sie diese mit 0 Euro bewerten. Ferner ist die Verbindlichkeit gewinnerhöhend auszubuchen.

 

3.2 Das Abzinsungsgebot

Verbindlcihkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent p. a. für jedes Jahr der Restlaufzeit der Verbindlichkeit abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz).

 

Ausgenommen hiervon sind folgende Verbindlichkeiten:

 

  • Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als 12 monaten (z . B. Verbindlichkeiten gegenüber Ihrem Lieferanten)

 

  • verzinsliche Verbindlichkeiten (z. B. betrieblich bedingte Darlehensschulden gegenüber Iherr Bank)

 

  • Verbindlichkeiten die auf einer Vorauszahlung oder auf einer Vorleistung beruhen.

 

Für festzinsliche Verebindlichkeiten entfällt die Abzinsung vollständig, auch wenn nur ein minimaler Zins vereinbart wurde.

 

3.3 Verbindlichkeiten in ausländischer Währung (Fremdwährungsschulden)

Haben Sie Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, müssen Sie diese grundsätzlich mit dem Kurswert in Euro zum Zeitpunkt der Schuldbegründung in der Bilanz ansetzen.

Kursänderungen die vor der erstmaligen Bilanzierung auftreten sind nicht maßgeblich und daher auch nicht zu berücksichtigen.

Steigt der Kurs dauerhaft an, müssen Sie als Unternehmer den höheren Teiwert zum nächsten Bilanzstichtag ansetzen.

Fällt der Kurs nach diesem Bilanzstichtag müssen Sie die Fremdwährungsverbindlichkeit wieder auf den niedrigeren Teilwert herabsetzen. Dieser darf jedoch nicht unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten liegen. Sollte der Kurs also niedriger sein als die Anschaffungskosten,. sind die Anschaffungskosten anzusetzen.

Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, davon ausgehend, das der Käuafer das Unternehmen fortführt.

 

3.4 Verbindloichkeiten in der Handlesbilanz

Aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ist für Handlesbilanzen ab dem 01.01.2010 folgendes zu beachten:

Zukünftig sind Verbindlichkeiten mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch), also mit dem Betrag den Sie als Unternhemer aufwenden müssen um die Verbindlichkeit zu begleichen. Bei Geldleistungsverpflichtungen ist das der Rückzahlungsbetrag. Bei Sachleistungsverpflichtungen ist dies der im Erfüllungszeitpunkt voraussichtlich aufzuwendende Geldbetrag.

Für die Folgebewertung von Verbindlichkeiten gilt das Höchstwertprinzip.

Dies bedeutet:

 

  • Ist der Währungskurs am Bilanzstichtag gestiegen, muss der höhere Rückzahlungsbetrag in der Bilanz angesetzt werden.

 

  • Ist der Währungskurs am Bilanzstichtag gefallen, darf die Verbindlichkeit nicht mit dem niedrigeren Betrag in der Bilanz angesetzt. werden.

 

Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr entfällt die Wertkorrektur (§ 256a Handelsgesetzbuch).