Steuerterminkalender 2013

!!! Den Steuertermin-Kalender für 2016 finden Sie hier. !!!

!!! Den Steuertermin-Kalender für 2015 finden Sie hier. !!!

In unserem Steuertermin-Kalender finden Sie alle wichtigen Termine für die Abgabe Ihrer Steuererklärung sowie die Termine für Ihre Steuervorauszahlungen. Fällt der vom Gesetzgeber festgesetzte Termin auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Abgabetermin auf den nächsten Werktag. Rechtzeitig ist die Abgabe einer Steuererklärung dann, wenn Sie Ihrem Finanzamt vor Ablauf der Abgabefrist vorliegt. Geht die Erklärung dem Finanzamt verspätet zu, kann ein Verspätungszuschalg festgesetzt werden (§ 152 AO).

Beispiel:

Bei vierteljährlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung endet die Abgabefrist für das 3. Quartal 2013 am 10.11.2013, falls beim zuständigen Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragt wurde (§ 46 UStDV). Der 10.11.2013 ist ein Sonntag. Der Abgabetermin verschiebt sich dadurch auf den nachfolgenden Werktag. Das wäre Montag, der 11.10.2013. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss Ihrem Finanzamt spätestens an diesem Tag bis 24.00 Uhr vorliegen.

Hier finden Sie das Formular „Antrag auf Dauerfristverlängerung“ als pdf-Datei zum Download.

Zahlung Ihrer fälligen Steuer

Grundsätzlich gilt folgendes: Für Steuerzahlungen gibt es eine sog. Zahlungs-Schonfrist von drei Tagen (§ 240 Abs. 3 AO). Die zu zahlende Steuer muss vor Fristablauf bei Ihrem zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Die Schonfrist beginnt nach Abaluf des Abgabe- bzw. Zahlungstermins. Fällt der letzte Tag der Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag verschiebt sich der Fristablauf auf den nächsten Werktag. Eine Schonfrist gibt es aber nur für Überweisungen oder Einzahlungen am Bank- oder Postschalter. Nicht aber für Scheckzahlungen oder Bareinzahlungen an der Kasse Ihres Finanzamts. Begleichen Sie Ihre Steuerschuld durch Bareinzahlung direkt beim Finanzamt, kommt es zu keiner Verschiebung des Zahlungstermins. Bei Scheckzahlung muss der Scheck Ihrem zuständigen Finanzamt spätestens drei Tage vor dem ursprünglichen Zahlungstermin vorliegen. Sollten Sie Ihre Steuerschuld zu spät begleichen, setzt Ihr Finanzamt für jeden angefangenen Monat 1 % Säumniszuschlag auf Ihren geschuldeten. Steuerbetrag fest. Dieser ist auf die nächsten 50 Euro aufzurunden (§ 240 Abs. 1 AO).

Beispiel:

Geben Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich ab und haben auf eine Dauerfristverlängerung verzichtet, muss die Voranmeldung für August 2013 am 10.09.2013 bei Ihrem zuständigen Finanzamt sein. Dieser Tag ist gleichzeitig der Zahlungstermin. Haben Sie Ihrem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, müssen Sie sich keine Gedanken über die pünktliche Zahlung Ihrer Steuerschuld machen. Ihr Finanzamt bucht die fällige Steuer rechtzeitig von Ihrem Konto ab. Wenn Sie die fällige Steuer überweisen, muss der Betrag dem Konto des Finanzamts spätestens am 13.09.2013 gutgeschreiben sein, da die dreitägige Zahlungs-Schonfrist an diesem Tag abläuft. Zahlen Sie Ihre Steuerschuld per Scheck, nuss der Scheck Ihrem Finanzamt bereits am 07.09.2013 vorliege um eine rechtzeitige Steuerzahlung zu gewährleisten.

Hier geht´s zum Steuerterminkalender: Download Steuerterminkalender 2013

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Redaktion

ist gelernter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung sowie Steuerfachangestellter. Er arbeitet aktuell für einer den führenden Wissens- und Informationsdienstleister in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern im Bereich Softwareberatung. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung in den untererschiedlichsten Branchen und ist Autor von Fachpublikationen verschiedener Verlage.