Die Bilanz (Jahresabschluss)

Die Bilanz gibt zu einem bestimmten Stichtag die genauen Schulden und das genaue Vermögen eines Unternehmens an.

Dadurch wird die Bilanz als eine Abschlussrechnung eines Geschäftsjahres gesehen. Durch die fortführende Geschäftstätigkeit können sich die festgestellten Werte des Bilanzstichtages ändern. Eine Änderung in einer Position bewirkt immer auch eine Änderung in einer anderen Position (Prinzip der doppelten Buchhaltung).

Der § 242 des HGB gibt vor, dass jedes Unternehmen zum Beginn der Geschäftstätigkeit eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) aufstellen muss und anschließend zum Schluss jeden Geschäftsjahres eine Schlussbilanz präsentieren muss.

§ 242 HGB

Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

Inventar Bilanz
Das Inventar ist die Grundvoraussetzung für dieAufstellung einer Inventur. Das Inventar ist die Grundlage zur Erstellungder Bilanz.
Es handelt sich um eine ausführliche Aufstellung von Vermögen und Schulden. Eine kurze Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital. ( Aktive/Passiva)
Aufstellung von vorhanden mengen, Werten und den Gesamtwerten einzelner Bestandteile. Aufstellung der Gesamtwerte der Bilanzposten
Darstellungsform erfolgt untereinander,Aufbewahrungszeit liegt bei 10 Jahren Darstellungsform erfolgt nebeneinander, Aufbewahrungspflicht liegt bei 10 Jahren.

Die Befreiungen der Buchführungspflicht

Eine Befreiung der Buchführungspflicht ist für kleinere Unternehmen durchaus möglich. Nach § 241a HGB in Verbindung mit § 242 Abs. 4 HGB bedeutet dies gleichzeitig eine Befreiung der Inventur-und Bilanzpflicht. Der § 241a HGB legt Folgendes zur Buchführungspflicht fest:

Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Der eingeführte Absatz 4 im § 242 HGB befreit gleichzeitig die im § 241 a genannten Einzelkaufleute von der Inventurpflicht. Die Buchführungspflicht entsteht erst bei der Überschreitung der folgenden Gegebenheiten:

  • Umsätze über 500.00 Euro in einem Kalenderjahr
  • Gewinn aus einem Gewerbebetrieb, der einen Umsatz von 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr erarbeitet oder Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die 50.000 Euro überschreiten.

Freiberufler sind grundsätzlich von der Buchführungspflicht befreit, die Zahlen beziehen sich auf einen Schätzwert zu Beginn des Jahres.

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Der Aufbau der Bilanz

Erstellt wird eine Bilanz immer durch die Zusammenfassung der einzelnen Gruppen, die bei der Erstellung des Inventars aufgenommen wurde. Dabei schreibt der § 246 Abs. 1 des HGB vor:

Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

Bei der Erstellung der Bilanz ist darauf zu achten das beide Seiten, also Aktive und Passiva, ausgeglichen sein müssen. Die Werte der Mittelverwendung (Aktiva) müssen also mit denen der Mittelherkunft (Passiva) übereinstimmen.

Aktiva Passiva
Auskunft über die Vermögensform und den Aufbau. Auskunft über Vermögensquellen und Kapitalaufbau.
Aufstellung der Investierungen eines Unternehmens Aufstellung der Mittelherkunft und der Finanzierungen eines Unternehmens.
Die Aktiva Seite wird unterteilt inAnlagevermögen und Umlaufvermögen Die Passiva Seite wir unterteilt inEigenkapital und Fremdkapital
Ordnet sich nach der Liquidierbarkeit Ordnet sich nach der Fälligkeit
Einfach ausgedrückt, auf dieser Seite steht dass was im Unternehmen vorhanden ist. Einfach ausgedrückt, hier steht wem das Unternehmen gehört.

Grafik zur Bilanz

Laut dem § 247 HGB gehören in eine Bilanz das Eigenkapital, das Anlage-und Umlaufvermögen, die Rechnungsabgrenzungsposten, sowie die Schulden. Aus dieser Grundlage lassen sich folgende zwei Bilanzgleichungen erstellen.

  • Aktiva (Vermögen) = Passiva (Kapital)
  • Aktiva (Vermögen) = Eigenkapital + Fremdkapital

Durch eine Umstellung ergibt sich dann folgendes: Eigenkapital = Aktiva – Fremdkapital

Daraus ergibt sich für die Aktive und Passiva Seite folgendes Grundschema, welches bei jeder Bilanz einzuhalten ist:

Aktiva Passiva
A Anlagevermögen B Umlaufvermögen C Aktive Rechnungsabgrenzung A Eigenkapital B Fremdkapital C Passive Rechnungsabgrenzung
Summe: Summe:

Das Anlage- und Umlaufvermögen

Ob ein Gegenstand zum Anlage- und Umlaufvermögen zugeordnet wird, ist nicht die Art des Gegenstandes wichtig, sondern seine Verwendung im Unternehmen. Man kann also sagen, dass das Anlagevermögen die Grundlage der Betriebsbereitschaft laut § 247 Abs. 2 HGB und § 268 Abs. 2 HGB darstellt.

Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

Das Unternehmerrisiko wächst, wenn die Anteile des Anlagevermögens einen hohen Teil am Gesamtvermögen einnehmen.

Zum Umlaufvermögen hingegen gehören alle Vermögensteile, die nur eine gewisse Zeit im Unternehmen bleiben. Bei einem Schreibtisch, welcher in bei einem Büromöbelhändler steht, kann sowohl zu beiden Bereichen gehören, hier entscheidet einzig und alleine die Verwendung.

Das Eigenkapital und das Fremdkapital

Das Eigenkapital muss nicht zurückgezahlt werden, denn es steht als Eigentum dem Unternehmen zu. Unter Fremdkapital versteht man wiederum ein Finanzierungsmittel, welches dem Kapitalgeber zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt werden muss.

Das Inventar ist, wie bereits angegeben das Ergebnis der der Inventur und besteht aus folgenden Teilen, die einzeln aufzuführen sind:

Vermögen untergliedert in Anlagevermögen und Umlaufvermögen
-Schulden bzw. Verbindlichkeiten untergliedert in langfristig und kurzfristig
=Eigenkapital Vermögen-Schuld= Reinvermögen

In diesem Bereich gibt der § 268 Abs. 3 HGB folgendes vor:

Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.

Das Eigenkapital ist im Unternehmen niemals als Barmittel vorhanden, weshalb es auch nicht entnommen werden kann.

Der Rechnungsabgrenzungsposten

Unter dem Rechnungsabgrenzungsposten versteht man die Vorauszahlungen aus dem alten Geschäftsjahr die wiederum das neue Geschäftsjahr betreffen. Hierbei handelt es sich um hinübergreifende Posten. Erträge und Erlöse werden in diesem Fall in der Bilanz gespeichert und mit in das neue Geschäftsjahr übernommen.

Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Rechnungsabgrenzung:

Aktive Rechnungsabgrenzung Passive Rechnungsabgrenzung
Zahlungen vom Unternehmen in alten Jahr Zahlungen an das Unternehmen im alten Jahr
Aufwendungen im neuen Jahr Erträge im neuen Jahr

Die Gliederung der Bilanz

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Die Gliederung richtet sich nach der Größe des Unternehmens und nach der Rechtsform. Zusätzlich unterscheidet man zwei Gruppen:

Hier unterscheidet man zusätzlich zwischen kleinen Kapitalgesellschaften und mittleren bis großen Kapitalgesellschaften. Wo die Unterschiede liegen wird im § 267 HGB festgelegt.

  • Einzelkaufleute und Personengesellschaften

Hier gilt § 247 HGB, da es keine gesonderte Bilanzgliederung gibt.

Die verkürzte Darstellung der Bilanz für kleinste Kapitalgesellschaften

Aktiva Passiva
A: Anlagevermögen A: Eigenkapital
B: Umlaufvermögen B: Rückstellungen
C: Rechnungsabgrenzungsposten C: Verbindlichkeiten
D: Aktiver Unterschiedsbetragaus der Vermögensverrechnung D: Rechnungsabgrenzungsposten

 

Die Gliederung für kleine Kapitalgesellschaften

Aktiva Passiva
A. AnlagevermögenI. Immaterielle Vermögensgegenstände II. Sachanlagen III. Finanzanlagen A. EigenkapitalI. Gezeichnetes Kapital II. Kapitalrücklage III. Gewinnrücklagen IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag V. Jahresüberschuss
B. UmlaufvermögenI. Vorräte II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände III. Wertpapiere IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten B. Rückstellungen
C. Rechnungsabgrenzungsposten C. Verbindlichkeiten
D. Aktive Steuern D. Rechnungsabgrenzungsposten
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung E. Passive latente Steuern

Die Bilanzgliederung für mittlere/große Kapitalgesellschaften

Die Aktiva Seite gliedert sich wie folgt auf:

A. Anlagevermögen:

  1. Immaterielle Vermögensgegenstände:
  1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
  2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
  3. Geschäfts- oder Firmenwert
  4. geleistete Anzahlungen;
  1. Sachanlagen:
  1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  2. technische Anlagen und Maschinen;
  3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

III. Finanzanlagen:

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
  3. Beteiligungen;
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
  6. sonstige Ausleihungen.
  1. Umlaufvermögen:
  2. Vorräte:
  1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
  2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
  3. fertige Erzeugnisse und Waren;
  4. geleistete Anzahlungen;
  1. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
  1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
  2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
  3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  4. sonstige Vermögensgegenstände;

III. Wertpapiere:

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
  2. sonstige Wertpapiere;
  1. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
  2. Rechnungsabgrenzungsposten
  3. Aktive Steuern
  4. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

Die Passiva Seite gestaltet sich dann wiederum folgendermaßen:

  1. Eigenkapital:
  2. Gezeichnetes Kapital;
  3. Kapitalrücklage;

III. Gewinnrücklagen:

  1. gesetzliche Rücklage;
  2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
  3. satzungsmäßige Rücklagen;
  4. andere Gewinnrücklagen;
  1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
  2. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
  3. Rückstellungen:
  1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
  2. Steuerrückstellungen;
  3. sonstige Rückstellungen.
  1. Verbindlichkeiten:
  1. Anleihen davon konvertibel;
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  8. sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
  1. Rechnungsabgrenzungsposten.
  2. Passive latente Steuern

Anhand der Bilanz unterscheiden sich dann die offenen Rücklagen und die stillen Rücklagen. Die offenen Rücklagen treten jedoch nur bei Kapitalgesellschaften auf. Die stillen Rücklagen sind in der Bilanz nicht offensichtliche Eigenkapitalsbestandteile.