Arbeitnehmerbewirtung als Betriebsausgaben buchen

Werden ausschließlich Arbeitnehmer bewirtet, z. B. bei Betriebsausflügen, Weihnachtsessen, Arbeitsessen oder Jubiläumsfeiern, liegt eine rein betrieblicheVeranlassung vor. Sämtliche Aufwendungen sind zu 100 % als Betriebsausgaben abziehbar.

Die Arbeitnehmerbewirtung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung darf höchstens zweimal im Jahr durchgeführt werden.

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers je Arbeitnehmer und Veranstaltung weniger als 110,00 Euro (inkl. Umsatzsteuer), sind diese Aufwendungen für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110,00 Euro (inkl. Umsatzsteuer) je Arbeitnehmer und Veranstaltung, sind die Aufwendugen dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen (sog. geldwerter Vorteil). Und zwar in voller Höhe, nicht gekürzt um die 110,00 Euro.

Zuwendungen an den Ehegatten oder einen Angehörigen des Arbeitnehmers werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.

Beispiel

Sie laden Ihre zwei Angestellten kurz vor Weihnachten in ein Restaurant der gehobenen Kategorie ein. Die Bewirtungskosten belaufen sich auf insgesamt 290,00 Euro einschließlich 45,60 Euro Umsatzsteuer und 4,40 Euro Trinkgeld. Das Trinkgeld lassen Sie sich auf der Rechnung quittieren. Das Trinkgeld enthält keine Vorsteuer. Sie begleichendieRechnung in bar.

Buchungsvorschlag

SKR 03

Konto
Bezeichnung
Betrag/€
Konto
Bezeichnung
Betrag/€
4140
Freiwillige soziale Leistungen, lohnsteuerfrei
244,40
1576
Abziehbare Vorsteuer 19 %
45,60
an
1000
Kasse
290,00

SKR 04

Konto
Bezeichnung
Betrag/€
Konto
Bezeichnung
Betrag/€
6130
Freiwillige soziale Leistungen, lohnsteuerfrei
244,40
1406
Abziehbare Vorsteuer 19 %
45,60 EUR
an
1600
Kasse
290,00

 

BITTE BEACHTEN

Die Finanzverwaltung geht davon aus, das Buchungen auf dem Konto "Bewirtungskosten" stets aus geschäftlichem Anlass sind und somit zu ener 30 % Kürzungder Aufwendungen führen. Sie sollten es daher vermeiden, Arbeitnehmerbewirtugen auf dem Konto Bewirtungskosten zu buchen.


Rechtsgrundlagen

§ 19 Einkommenssteuergesetz - EStG

R 19.5 Lohnsteuerrichtlinien - LStR