Mini-One-Stop-Shop Verfahren (MOSS)

Ab dem 1. Januar 2015 ändert sich etwas im Bereich des Leistungsorts erbrachter Leistungen an Nichtunternehmer in dem Staat in dem der jeweilige Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

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Erklärung des Mini-One-Stop-Shop Verfahren (MOSS)

Inbegriffen dabei  sind Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen. Die auf dem elektronischen Weg erbrachten Dienstleistungen, die von im Drittland ansässigen Unternehmern an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden, haben diese Ortsbestimmung bereits seit dem 1. Juli 2003 zu befolgen.

Mit dieser Bestimmung erfolgt zukünftig eine einheitliche Umsatzbesteuerung dieser genannten Leistungen. Die Umsatzbesteuerung geht nicht mehr an den Staat, in dem sich der leistende Unternehmer befindet, sondern an den Staat, in dem sich der Verbrauchsort der Dienstleistung befindet.

Für Unternehmer hat das natürlich Folgen, denn diese müssen sich nun in den Mitgliedstaaten, in denen die Leistungen erbracht werden, umsatzsteuerlich erfassen lassen, um der Pflicht der Melde- und Erklärungspflichten nachzukommen – eine andere Möglichkeit wäre die Sonderregelung „Mini-One-Stop-Shop“ zu nutzen.

Die Sonderregelung des Mini-One-Stop-Shops (1. Januar 2015) ermöglicht es den ansässigen Unternehmern in Deutschland, ihre in den Staaten der Europäischen Union (EU) erzielten Umsätze, in einer besonderen Steuererklärung zu erklären.

Diese Erklärung muss dann über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden. Die Steuer wird dann kumuliert entrichtet. Dies gilt nur für Umsätze in anderen Mitgliedstaaten der EU. Es darf dort keine umsatzsteuerpflichtige Betriebsstätte vorhanden sein.

Um an dieser Sonderregelung teilnehmen zu können, müssen Unternehmen diese auf dem elektronischen Weg beim BZSt beantragen. Möglich ist das seit dem 01.Oktober 2014. Diese Beantragung gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für die Antragsstellung steht das BZSt Online-Portal zur Verfügung.

Registrierte Unternehmer für die Sonderregelung können im BZSt Online-Portal die Möglichkeit nutzen ihre Registrierungsdaten zu ändern und zusätzlich die Steuererklärungen zu übermitteln. Die Teilnahme kann bis zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) ermöglicht werden.

Wie erfolgt in Deutschland die Registrierung der Sonderregelung?

Eine Registrierung für die Sonderregelung ist auch in Deutschland nur auf dem elektronischen Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. Am einfachsten ist das über das Elster Portal.

Müssen registrierte Unternehmer Änderungen mitteilen?

Jeder Unternehmer muss Änderungen der Registrierungsdaten spätestens am zehnten Tag des Monats mitteilen, diese Änderung sind elektronisch zu übermitteln.

Gibt es Fälle, in denen sich der registrierte Unternehmer von seiner Teilnahme an der Sonderregelung abmelden muss?

In folgenden Fällen muss eine Abmeldung erfolgen:

  • Einstellung der Erbringung der Leistungen
  • Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen
  • Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat

weitere Fragen?

Weitere ausführliche Fragen und Antworten zu diesem Thema finden Sie in der Kategorie Fragen und Antworten auf BZSzt.de

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Redaktion

ist gelernter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung sowie Steuerfachangestellter. Er arbeitet aktuell für einer den führenden Wissens- und Informationsdienstleister in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern im Bereich Softwareberatung. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung in den untererschiedlichsten Branchen und ist Autor von Fachpublikationen verschiedener Verlage.