Verkauf von Anlagevermögen bei Buchgewinn / Buchverlust

Buchungsbeispiel und Auswirkungen

Bei einem Verkauf von Anlagevermögen, passiert das in meist allen Fällen zu einem so genannten Buchgewinn oder Buchverlust. Welcher Sachverhalt eintrifft, ist bei der Veräußerung des Anlagengutes zu ermitteln. Die Abhandlung des Geschäftsvorfalles wird dabei in mehreren Schritten abgearbeitet.

Ausgangssituation: In unserem Fall gehen wir von einem PKW aus, welches im Juli 2013 für einen Preis von 50.000,00 € netto erworben und auf Grund seiner Nutzung als notwendiges Betriebsvermögen aktiviert wurde. Die Nutzungsdauer wurde anhand der amtlichen Afa-Tabelle auf 5 Jahre festgesetzt. Die Veräußerung findet zu einem Preis von 35.000,00 € im April 2015 statt.

1.Schritt

Zuerst muss der aktuelle Buchwert ermittelt werden. Bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ergibt sich eine lineare Abschreibung nach §7 (1) EStG von 10.000,00 € pro Wirtschaftsjahr (Bemessungsgrundlage 50.000,00 € / 5 Jahre Nutzungsdauer = 10.000,00 € Lineare Absetzung für Abnutzung). Für das Jahr 2013 wird die Afa anteilig für 6 Monate berücksichtigt. Also 10.000,00 € / 12 Monate * 6 Monate = 5.000,00 €. Somit ergibt sich zum 01.01.2015 folgender Restbuchwert:

Anschaffungskosten                 50.000,00 €
Anteilige Afa für 2013        ./.   5.000,00 €
Afa für 2014                  ./.  10.000,00 €
Restbuchwert zum 01.01.2015      = 35.000,00 €

Im Jahr 2015 wird der PKW nun im April veräußert. Die Absetzung für Abnutzung ist nun noch bis zum letzten vollen Monat vor der Veräußerung zu Berücksichtigen. In diesem Falle wird im April veräußert, also sind die Monate Januar bis März noch zu berücksichtigen. Die anteilige Afa für 2015 ermitteln wir, wie bereits die anteilige Afa 2013, durch: 10.000,00 € Jahres-Afa / 12 Monate * 3 Monate = 2.500,00 € anteilige Afa 2015. Nun ermitteln wir den Restbuchwert im Monat der Veräußerung:

Restbuchwert zum 01.01.2015       35.000,00 €
Anteilige Afa für 2015         ./. 2.500,00 €
Restbuchwert zur Veräußerung      32.500,00 €

Buchungen:

Die Absetzung für Abnutzung muss natürlich auch buchhalterisch noch erfasst werden. Dies machen wir wie folgt:
SKR03
4832 Abschreibungen auf Kfz 2.500,00 € an 0320 PKW 2.500,00 €
SKR04
6222 Abschreibungen auf Kfz 2.500,00 € an 0520 PKW 2.500,00 €

Die Auswirkungen auf die GuV betragen: – 2.500,00 €

Eine Auswirkung auf die Liquidität 1.Grades findet nicht statt.

2.Schritt

Nachdem wir den Restbuchwert des PKW ermittelt haben, ist nun zu ermitteln ob es sich um eine Veräußerung mit Buchgewinn oder Buchverlust handelt. Dazu stellen wir den Restbuchwert ins Verhältnis zum Verkaufspreis. In diesem Falle:

Verkaufspreis o. USt     35.000,00 €
Restbuchwert des PKW ./. 32.500,00 €
Veräußerungswert      =   2.500,00 €

Ist der Veräußerungswert positiv, so handelt es sich um einen Verkauf bei Buchgewinn. Konkludierend dazu spricht man von einem Verkauf bei Buchverlust, wenn der Wert negativ ist.

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3.Schritt

Nachdem wir nun ermittelt haben, welchen Veräußerungswert wir erzielt haben. Müssen wir den Abgang des Wirtschaftsgutes erfassen. Hierzu buchen wir wie folgt:
SKR03
2315 Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) 32.500,00 € an 0320 PKW 32.500,00 €
SKR04
4855 Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) 32.500,00 € an 0520 PKW 32.500,00 €

Info: Erzielen wir einen Buchverlust, so verwenden wir für die Buchung das Sollkonto Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchverlust) (2310 SKR03 / 6895 SKR04)

Die Auswirkungen auf die GuV betragen immer: -32.500,00 €
(unabhängig eines Buchgewinn oder Buchverlustes)

Eine Auswirkung auf die Liquidität 1.Grades findet nicht statt.

4.Schritt

Im letzten Schritt erfassen wir noch die Ausgangsrechnung an den Debitor mit dem Verkaufserlös:
SKR03
10000 Debitor 41.650,00 € an 8820 Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19% (bei Buchgewinn) 35.000,00 €
         1776  Umsatzsteuer 19%  6.650,00 €
      
SKR04
10000 Debitor 41.650,00 € an 4845 Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19% (bei Buchgewinn) 35.000,00 €
         3806  Umsatzsteuer 19%  6.650,00 €
 

Info: Erzielen wir einen Buchverlust, so verwenden wir für die Buchung das Habenkonto Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19% USt (bei Buchverlust)
(8801 SKR03 / 6885 SKR04)

Die Auswirkungen auf die GuV betragen immer: +35.000,00 €
(unabhängig eines Buchgewinn oder Buchverlustes)

Bei Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG erhöht sich die Auswirkung auf die GuV auf: +41.650,00 €

Das liegt daran, dass bei einer Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG die Umsatzsteuer ebenfalls regelmäßig direkt Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe darstellt. Der Zufluss in die GuV erfolgt jedoch erst bei Zahlung durch den Debitor und nicht bereits bei Erfassung der Rechnung.

Eine Auswirkung auf die Liquidität 1.Grades findet im Moment der Zahlung statt. Durch die Umwandlung von Vermögen in Liquide Mittel wird der Liquidität um 41.650,00 € erhöht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass aus dem Geschäftsvorfall zu einem späteren Zeitpunkt eine Umsatzsteuerverbindlichkeit entsteht, welche die Liquidität dann um 6.650,00 € mindert.

Anmerkung bei Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG

Bis Schritt 4 entstehen keine Unterschiede in der Behandlung bei einer Ermittlung nach §4 Abs. 3 EStG zu einer Ermittlung nach Betriebsvermögensvergleich (Bilanz). In Schritt 4 selber ist der Erlös in der GuV jedoch erst mit Zahlung zu erfassen. Hier kann man von 2 Arten der Behandlung Gebrauch machen. Entweder man erfasst die Rechnung debitorisch wie in diesem Beispiel und kürzt am Jahresende den Erlös um die nicht bezahlten Erlöse in der Gewinnermittlung oder man erfasst die Rechnung nicht debitorisch und bucht erst bei Zahlung den Erlös gegen Bank / Kasse /Scheck. Wichtig ist, dass sich hierdurch aber nicht die anteilige Afa bis zum Zahlungszeitpunkt verlängert, sondern der wirkliche Übergang des Anlagengutes von Bedeutung ist.

Anmerkung zur Umsatzsteuer

In diesem Beispiel sind wir von einem normalen Erwerb des Anlagengutes zu 19% USt im Anschaffungsjahr ausgegangen und haben somit das Anlagengut auch zu 19% veräußert. Dies zählt ebenfalls bei einem Erwerb durch einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Sollte der PKW allerdings von einer Privatperson ohne Vorsteuerabzug gekauft worden sein, so ist auf den Ausweis von Umsatzsteuer bei Veräußerung ebenfalls zu verzichten. Sollte über einen Autohändler der PKW differenzbesteuert gekauft worden sein, so kann man vom Wahlrecht Gebrauch machen, den PKW mit voller USt zu veräußern oder ebenfalls differenzbesteuert.
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