In unserem Steuertermin Kalender 2017 finden Sie alle notwendigen Termine zur Abgabe der Steuererklärungen, Steuervorauszahlungen und Steuervoranmeldungen.
Die Fälligkeit verschiebt sich auf den nächsten Werktag, wenn die jeweiligen Termine auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fallen. Die Steuererklärung muss vor dem Ablauf der Abgabefrist vorliegen, denn wenn Sie diesen Termin nicht einhalten, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Steuer | Datum | |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 10.01.2017 | Monatszahler / Vierteljahreszahler |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 10.02.2017 | Monatszahler |
Gewerbesteuer und Grundsteuer | 15.02.2017 | |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 10.03.2017 | Monatszahler |
Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer | 10.03.2017 | |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 10.04.2017 | Monatszahler / Viereljahreszahler |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 10.05.2017 | Monatszahler |
Gewerbesteuer und Grundsteuer | 15.05.2017 | |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 15.05.2017 | Monatszahler |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer
Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer |
12.06.2017
12.06.2017 |
Monatszahler |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 10.07.2017 | Monatszahler und Vierteljahreszahler |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 10.08.2017 | Monatszahler |
Gewerbesteuer und Grundsteuer | 15.08.2017 | |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer
Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer |
11.09.2017 | Monatszahler |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 10.10.2017 | Monatszahler und Vierteljahreszahler |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer
|
10.11.2017 | Monatszahler |
Gewerbesteuer und Grundsteuer | 15.11.2017 | |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer
Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer |
11.12.2017 | Monatszahler |
Es ist hier zu beachten, dass in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland, sowie in Teilen von Thüringen und Sachsen den Feiertag „Fronleichnam“ am 15. Juni gibt.
Außerdem ist im Saarland und in Teilen Bayerns der 15. August „Maria Himmelfahrt“.
Wenn Sie einen Steuertermin nicht einhalten, so müssen Sie mit einem Säumniszuschlag rechnen. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat 1 % des Steuerbetrages, welchen Sie im Rückstand sind.
Allerdings wird der Säumniszuschlag nicht unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages berechnet, denn ab diesem Stichtag läuft erneut eine Frist von drei Tagen. Es handelt sich dabei um die so genannte Zahlungs-Schonfrist. Wenn Sie innerhalb dieser Frist noch zahlen, so ist Ihre Steuerzahlung offiziell rechtzeitig eingegangen. Allerdings gilt die Schonfrist nicht bei Barzahlung oder Scheckeinreichung. Im Falle einer Zahlung per Scheck, gilt der Betrag erst nach drei Tagen als entrichtet.
Redakteur
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