Steuerterminkalender 2017

 

In unserem Steuertermin Kalender 2017 finden Sie alle notwendigen Termine zur Abgabe der Steuererklärungen, Steuervorauszahlungen und Steuervoranmeldungen.

Die Fälligkeit verschiebt sich auf den nächsten Werktag, wenn die jeweiligen Termine auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fallen. Die Steuererklärung muss vor dem Ablauf der Abgabefrist vorliegen, denn wenn Sie diesen Termin nicht einhalten, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Steuer Datum  
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.01.2017 Monatszahler / Vierteljahreszahler
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.02.2017 Monatszahler
Gewerbesteuer und Grundsteuer 15.02.2017
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.03.2017 Monatszahler
Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer 10.03.2017
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.04.2017 Monatszahler / Viereljahreszahler
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.05.2017 Monatszahler
Gewerbesteuer und Grundsteuer 15.05.2017
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 15.05.2017 Monatszahler
Lohnsteuer und Umsatzsteuer

 

Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer

12.06.2017

 

12.06.2017

Monatszahler
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.07.2017 Monatszahler und Vierteljahreszahler
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.08.2017 Monatszahler
Gewerbesteuer und Grundsteuer 15.08.2017
Lohnsteuer und Umsatzsteuer

Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer

11.09.2017 Monatszahler
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.10.2017 Monatszahler und Vierteljahreszahler
Lohnsteuer und Umsatzsteuer

 

10.11.2017 Monatszahler
Gewerbesteuer und Grundsteuer 15.11.2017
Lohnsteuer und Umsatzsteuer

Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer

11.12.2017 Monatszahler

 

Es ist hier zu beachten, dass in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland, sowie in Teilen von Thüringen und Sachsen den Feiertag „Fronleichnam“ am 15. Juni gibt.

Außerdem ist im Saarland und in Teilen Bayerns der 15. August „Maria Himmelfahrt“.

Wenn Sie einen Steuertermin nicht einhalten, so müssen Sie mit einem Säumniszuschlag rechnen. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat 1 % des Steuerbetrages, welchen Sie im Rückstand sind.

Allerdings wird der Säumniszuschlag nicht unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages berechnet, denn ab diesem Stichtag läuft erneut eine Frist von drei Tagen. Es handelt sich dabei um die so genannte Zahlungs-Schonfrist. Wenn Sie innerhalb dieser Frist noch zahlen, so ist Ihre Steuerzahlung offiziell rechtzeitig eingegangen. Allerdings gilt die Schonfrist nicht bei Barzahlung oder Scheckeinreichung. Im Falle einer Zahlung per Scheck, gilt der Betrag erst nach drei Tagen als entrichtet.

 

The following two tabs change content below.

Redakteur

Neueste Artikel von Redakteur (alle ansehen)