Steuertermin-Kalender 2019

 

In unserem Steuertermin-Kalender 2019 finden Sie alle notwendigen Termine zur Abgabe der Steuererklärungen, Steuervorauszahlungen und Steuervoranmeldungen.

Die Fälligkeit verschiebt sich auf den nächsten Werktag, wenn die jeweiligen Termine auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen. Die Steuererklärung muss vor dem Ablauf der Abgabefrist vorliegen, denn wenn Sie diesen Termin nicht einhalten, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Steuer Datum  
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.01.2019 Monatszahler / Vierteljahreszahler
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 11.02.2019 Monatszahler
Gewerbesteuer und Grundsteuer 15.02.2019
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 11.03.2019 Monatszahler
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 11.03.2019
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.04.2019 Monatszahler / Vierteljahreszahler
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.05.2019 Monatszahler
Gewerbesteuer und Grundsteuer 15.05.2019
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.06.2019 Monatszahler
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 10.06.2019
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.07.2019 Monatszahler / Vierteljahreszahler
Steuererklärungen 31.07.2019
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 12.08.2019 Monatszahler
Gewerbesteuer und Grundsteuer 15.08.2019
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.09.2019 Monatszahler
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 10.09.2019
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.10.2019 Monatszahler / Vierteljahreszahler
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 11.11.2019 Monatszahler
Gewerbesteuer und Grundsteuer 15.11.2019
Lohnsteuer und Umsatzsteuer 10.12.2019 Monatszahler
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 10.12.2019

Die Angaben zu den Vorauszahlungsterminen der Lohnsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer beinhalten auch die Vorauszahlungen des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer.

Neben den Steuern sind gegebenenfalls auch Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger (bspw. für Mitarbeiter) zu entrichten. Hier bestehen monatliche Fristen. Für gewöhnlich ist das der letzte Werktag im Monat.

Die Frist der Steuererklärungen umfassen Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung. Achtung: Für die Steuererklärungen des Jahres 2018 gelten erstmals die neuen Fristen nach der reformierten Abgabenordnung (AO). Diese werden um zwei Monate verlängert, somit ist der 31. Juli der neue Stichtag. Die Frist für Steuererklärungen für das Steuerjahr 2018 unter Zuhilfenahme eines Steuerberaters ist nun der 28. Februar 2020.

Steuervoranmeldungen sind grundsätzlich nur noch elektronisch über Elster anzumelden. Nur in Ausnahmefällen ist eine Voranmeldung in Papierform möglich. Die Steuererklärungen sind ebenfalls bevorzugt in elektronischer Form einzureichen und sind mit elektronischer Unterschrift (per elektronischem Zertifikat) komplett papierlos.

Es ist hier zu beachten, dass im Saarland und in Teilen Bayerns der 15. August „Maria Himmelfahrt“ als gesetzlicher Feiertag gilt.

Wenn Sie einen Steuertermin nicht einhalten, so müssen Sie mit einem Säumniszuschlag rechnen. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat 1 % des Steuerbetrages, welchen Sie im Rückstand sind.

Allerdings wird der Säumniszuschlag nicht unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages berechnet, denn ab diesem Stichtag läuft erneut eine Frist von drei Werktagen. Es handelt sich dabei um die so genannte Zahlungs-Schonfrist. Wenn Sie innerhalb dieser Frist noch zahlen, so ist Ihre Steuerzahlung offiziell rechtzeitig eingegangen. Allerdings gilt die Schonfrist nicht bei Barzahlung oder Scheckeinreichung. Im Falle einer Zahlung per Scheck gilt der Betrag erst nach drei Tagen als entrichtet. In besonderen Gründen kann der Säumniszuschlag auf Antrag des Steuerpflichtigen oder im Ermessen des Finanzamts erlassen werden.

Bei einer nicht fristgerechten Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Ob und in welcher Höhe liegt im Ermessen des Finanzamts. Eine Festlegung muss allerdings verhältnismäßig sein. In vielen Fällen ist eine Fristverlängerung auf Antrag möglich. Meist setzt das Finanzamt bei Nichtabgabe innerhalb der Frist eine Nachfrist mit entsprechenden Angaben über einen zu erwartenden Verspätungszuschlag. Wird auch diese Nachfrist nicht eingehalten, droht ein Zwangsgeld sowie eine Steuerschätzung des Finanzamts.

 

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Redaktion

ist gelernter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung sowie Steuerfachangestellter. Er arbeitet aktuell für einer den führenden Wissens- und Informationsdienstleister in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern im Bereich Softwareberatung. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung in den untererschiedlichsten Branchen und ist Autor von Fachpublikationen verschiedener Verlage.