Steuern sind ein komplexes Thema, mit denen Unternehmen und Privatpersonen arbeiten müssen. Als Unternehmer oder Selbstständiger sind Sie hier somit doppelt gefordert. Aus buchhalterischer Sicht werden die verschiedenen Steuern je nach Art und Weise der Steuer anders behandelt. Da das Erheben bestimmter Steuern von der Rechtsform abhängt, müssen Sie das sogar am Anfang Ihrer Unternehmertätigkeit einbeziehen. Bei der Gewerbesteuer ist die Rechtsform nicht der entscheidende Faktor, dafür aber der Standort des Unternehmens.
Wer ist von der Gewerbesteuer betroffen?
Grundsätzlich sind alle Gewerbetreibenden gewerbesteuerpflichtig. Als Gewerbe zählt dabei – vereinfacht gesagt – jedes Unternehmen und jede Selbstständigkeit. Einzige Ausnahme besteht bei den freien Berufen und ähnlichen nichtgewerblichen Selbstständigkeiten, die von der Gewerbesteuerpflicht befreit sind. Weitere Ausnahmen gibt es im Bereich Land- und Forstwirtschaft. Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die einen Gewerbeschein benötigen und sich ins Handelsregister eintragen müssen oder sich freiwillig eintragen, unterliegen auch der Gewerbesteuer.
Gesetzliche Grundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), das die Steuerpflicht bei Kapitalgesellschaften an die Rechtsform der juristischen Person und bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften an die gewerbliche Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz knüpft. Steuerpflichtig ist damit das Unternehmen, nicht der Unternehmer oder Gesellschafter.
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer
Demnach ist die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer der sogenannte Gewerbeertrag. Ausgehend vom Unternehmensgewinn werden noch Hinzurechnungen (siehe § 8 GewStG) und Kürzungen (siehe § 9 GewStG) vorgenommen, um den Gewerbeertrag zu bestimmen. Der Gewerbeertrag darf um eventuelle Verlustvorträge aus dem Vorjahr korrigiert werden.
Die Hinzurechnungen enthalten in erster Linie ein Viertel der Finanzierungsaufwendungen, die dem Gewinn wieder aufgeschlagen werden müssen. Neben Fremdkapitalkosten zählen hierzu beispielsweise Miet- und Pachtaufwendungen (anteilig) und Leasingraten (anteilig). Auch Gewinnanteile stiller Gesellschafter müssen wieder aufgerechnet werden. Für die Hinzurechnungen gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro. Damit sind nur Hinzurechnungen über diesen Freibetrag hinaus steuerrelevant.
Bei den Kürzungen wird der Ansatz verfolgt, Doppelbesteuerungen zu vermeiden. So werden pauschale Kürzungen von 1,2% des Einheitswerts von Grundstücken gewährt, um die Besteuerung durch die Grundsteuer abzubilden. Weitere Kürzungen betreffen in erster Linie Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer oder Kapitalsteuern anderer Unternehmen wie beispielsweise Dividenden an Anteilseigner, die selbst Unternehmen sind.
Von der Bemessungsgrundlage zum Steuermessbetrag
Der Unternehmensgewinn zuzüglich Hinzurechnungen über den Freibetrag von 100.000 Euro und abzüglich der Kürzungen und eines eventuellen Verlustvortrags ergibt somit den Gewerbeertrag. Für die Steuerfestsetzung wird dieser Gewerbeertrag zunächst auf volle 100 Euro abgerundet. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird dann ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro abgezogen. Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag. Hier ist die Rechtsform ausnahmsweise im Bereich der Gewerbesteuer relevant. Auf den gekürzten Gewerbeertrag wird dann der Gewerbesteuersatz von 3,5% (Steuermesszahl) angewandt. Daraus ergibt sich dann der sogenannte Messbetrag. (§ 11 GewStG)
Hebesatz und tatsächliche Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist die Haupteinnahmequelle der Kommunen. Ihnen wird daher erlaubt, die Höhe der Gewerbesteuer mit einem Hebesatz zu beeinflussen. Dieser Hebesatz wird auf den oben ermittelten Messbetrag angewandt. Der Hebesatz beträgt mindestens 200% (§ 16(2) GewStG) und kann beliebig nach oben festgesetzt werden. In 2017 betrug der höchste Hebesatz 900%. Allgemein sind in Großstädten die Hebesätze höher (zwischen 400% und 550%) als im Umland. In strukturschwachen Gebieten sind entsprechend die Hebesätze meist geringer bis hin zum Minimum von 200%.
Der Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. In der Regel werden Gewerbesteuervorauszahlungen getätigt, die dann mit der tatsächlichen Gewerbesteuerlast verrechnet werden, um die Steuerschuld korrekt abzubilden. Sind die Vorauszahlungen höher als die tatsächliche Steuerschuld, gibt es eine Steuerrückerstattung, sind die Vorauszahlungen geringer, eine Steuernachzahlung.
Buchhalterische Erfassung der Gewerbesteuer
Für die Gewerbesteuer wird ein eigenes Konto geführt. Gewerbesteuervorauszahlungen werden beim Konto Gewerbesteuer eingebucht und sind quartalsweise zu zahlen. Die Gegenposition ist dann das Konto Bank. Ist eine Gewerbesteuernachzahlung abzusehen, muss dafür eine Rückstellung gebildet werden. Die Gewerbesteuerrückstellung mindert dann den Gewinn analog einer Aufwandsteuer und mit der Auflösung im Folgejahr wird die Fälligkeit richtig zugewiesen. Zu hohe Rückstellungen verursachen dann einen Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen, die dem Gewinn wieder zuzurechnen sind. Im Gegensatz zu früheren Jahren ist die Gewerbesteuer damit nicht mehr abzugsfähig und wird analog zur Einkommensteuer behandelt.
Beispielrechnungen zur Gewerbesteuer
Beispiel 1:
Eine Personengesellschaft erwirtschaftet einen Gewinn von 500.000 Euro. Die Fremdkapitalzinsen betragen 90.000 Euro, die Mieten für Büroräume 30.000 Euro und die Leasingraten für Firmen-Pkw 15.000 Euro. Eigenen Grundbesitz unterhält das Unternehmen nicht. Verlustvortrag oder stille Gesellschafter gibt es nicht.
Kürzungen bestehen hier nicht. Die Hinzurechnungen ergeben sich als: 90.000 Euro plus die Hälfte der Mietaufwendungen (15.000 Euro) sowie einem Fünftel der Leasingraten (3.000 Euro). (Anmerkung: Anteil der Hinzurechnung für unbewegliche Anlagegüter ist 50%, für bewegliche Anlagegüter 20%.) Auf die 108.000 Euro gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro. Es verbleiben somit 8.000 Euro. Von den 8.000 Euro wird ein Viertel als Hinzurechnung aufgeschlagen: 2.000 Euro.
Insgesamt ergibt sich somit ein Gewerbeertrag von 502.000 Euro. Auf ganze 100 Euro abzurunden ist hier nicht notwendig. Weiterhin gibt es den Freibetrag von 24.500 Euro. Der verkürzte Gewerbeertrag ist somit 477.500 Euro. Davon 3,5% ergibt die Messzahl: 16.712,50 Euro.
Bei einem Hebesatz von 200% beträgt die Gewerbesteuer somit 33.425 Euro. Erhebt die Kommune des Standorts einen Hebesatz von 500% beträgt die Steuerschuld 83.562,50 Euro.
Beispiel 2:
Eine Kapitalgesellschaft erwirtschaftet einen Gewinn von 500.000 Euro. Die Fremdkapitalzinsen betragen 90.000 Euro, die Mieten für Büroräume 30.000 Euro und die Leasingraten für Firmen-Pkw 15.000 Euro. Eigenen Grundbesitz unterhält das Unternehmen nicht. Die Dividendenausschüttung enthält keine kürzungsrelevanten Dividenden.
Kürzungen bestehen hier nicht. Die Hinzurechnungen ergeben sich als: 90.000 Euro plus die Hälfte der Mietaufwendungen (15.000 Euro) sowie einem Fünftel der Leasingraten (3.000 Euro). Auf die 108.000 Euro gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro. Es verbleiben somit 8.000 Euro. Von den 8.000 Euro wird ein Viertel als Hinzurechnung aufgeschlagen: 2.000 Euro.
Insgesamt ergibt sich somit ein Gewerbeertrag von 502.000 Euro. Auf ganze 100 Euro abzurunden ist hier nicht notwendig. Ein Freibetrag besteht nicht. Der verkürzte Gewerbeertrag ist somit ebenfalls 502.000 Euro. Davon 3,5% ergibt die Messzahl: 17.570 Euro. Verrechnet mit dem Hebesatz ergibt sich wieder die Gewerbesteuerschuld.
Besonderheiten der Gewerbesteuer
Die Rechtsform des Unternehmens ist bei der Gewerbesteuer nur beim allgemeinen Freibetrag relevant. Bei Kapitalgesellschaften besteht dafür nicht selten die Möglichkeit, mehr Kürzungen vorzunehmen. Der Freibetrag bei den Hinzurechnungen sorgt in der Regel dafür, dass kleine und mittelständige Unternehmen weniger stark belastet werden als größere Unternehmen.
Weiterhin ist der Standort der Betriebsstätte relevant. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, müssen sich die Gemeinden die Gewerbesteuer entsprechend teilen beziehungsweise zerlegen. Als Zerlegungsgrundlage dient meist der relative Anteil der gezahlten Arbeitslöhne je Betriebsstätte (§§ 28ff GewStG). Über die Zerlegungsteile informiert das Finanzamt. Insbesondere der Hebesatz ist somit eine Entscheidungsgrundlage für die Standortwahl eines Unternehmens.
Redaktion
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