Steuern in der Buchhaltung

Steuern und Abgaben spielen im geschäftlichen Alltag eine wesentliche Rolle. Sie sind bei nahezu jeder geschäftlichen Transaktion Bestandteil – und müssen entsprechend buchhalterisch erfasst werden. Bedauerlicherweise hängt die Art und Weise der buchhalterischen Erfassung davon ab, um welche Steuern und Abgaben es sich handelt.

Es lassen sich grob vier Fälle der Erfassung unterscheiden. Bestimmte Steuern sind Teil der Anschaffungskosten. Sie sind dann aktivierungspflichtig und werden dem entsprechenden Bestandskonto zugeschlagen. Andere Steuern sind einfach als Aufwand zu betrachten und werden wie sonstige Betriebsausgaben behandelt. Die Behandlung von Personensteuern hängt von der Rechtsform der Unternehmung ab. Nicht zuletzt gibt es Steuern, die einfach im Namen des Finanzamts einbehalten und dann abgeführt werden. Diese Steuern sind sogenannte Durchlaufsteuern.

Steuern als Anschaffungsnebenkosten

Bei der Beschaffung bestimmter Vermögenswerte fallen nicht selten spezielle Steuern und Abgaben an, die als Anschaffungsnebenkosten gelten (siehe § 255 (1) HGB). Ein typisches Beispiel ist die Grunderwerbsteuer, die beim Erwerb von Grundstücken und Immobilien anfällt. Die Grunderwerbsteuer ist fest mit dem Kauf des Grundstücks oder der Immobilie verbunden. Sie wird daher als Anschaffungsnebenkosten behandelt, wie auch beispielsweise die Kosten eines Notars zur Übertragung des Grundstücks oder Immobilie oder die Kosten des Grundbucheintrags.

Somit wird die Grunderwerbsteuer wie auch die weiteren Anschaffungsnebenkosten auf den eigentlichen Anschaffungspreis hinzuaddiert und die Summe (entspricht den gesamten Anschaffungskosten) auf das entsprechende Vermögenskonto – zum Beispiel Grundstücke – aktiviert. Daher wird in diesem Zusammenhang auch von aktivierungspflichtigen Steuern gesprochen. Wichtig: Die mit dem Kauf verbundene Mehrwertsteuer (Vorsteuer) ist kein Bestandteil der Anschaffungskosten.

Neben der Grunderwerbsteuer sind Zölle typischerweise eine aktivierungspflichtige Abgabe. Sie sind somit ebenfalls wie Anschaffungsnebenkosten zu behandeln. Gemeint sind hierbei Einfuhr-Zölle auf Gegenstände, die von außerhalb der EU-Staaten eingeführt werden. Die Einfuhr-Umsatzsteuer auf Einfuhren aus einem anderen EU-Staat (oder assoziiertem Staat) ist keine aktivierungspflichtige Steuer.

Steuern als Aufwand (Kostensteuern)

Steuern und Abgaben, die speziell durch die Nutzung oder dem Besitz von bestimmten Sachwerten anfallen, sind meist als Aufwandsteuern zu behandeln. Typische Beispiele sind die Kraftfahrzeugsteuer für firmeneigene Fahrzeuge, die Grundsteuer auf firmeneigene Grundstücke und Immobilien (nicht zu verwechseln mit der Grunderwerbsteuer) und spezielle Verbrauchsteuern wie die Energiesteuer. Diese Steuern werden als Betriebsausgabe erfasst und auf entsprechenden Aufwandskonten verbucht. Sie stehen in direktem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Betriebs.

Eine weitere Steuer, die in diese Kategorie fällt, ist die Gewerbesteuer. Sie wird nicht auf die Nutzung oder den Besitz bestimmter Sachwerte angewandt, sondern auf den Betrieb als Ganzes. Bemessungsgrundlage ist hier der Gewinn des Unternehmens. Interessant ist, dass die Gewerbesteuer als Aufwand selbst den Gewinn mindert. Da alle Aufwandsteuern gewinnmindert wirken und in die Preiskalkulation unmittelbar einfließen, werden sie auch als Kostensteuern bezeichnet.

Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften

Einen gesonderten Fall stellen die sogenannten Personensteuern dar. Das sind Steuern auf die Person des Unternehmens. Im Falle der Kapitalgesellschaften (bspw. GmbH und AG) ist das Unternehmen selbst eine juristische Person mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Dazu zählt auch die Steuerpflicht auf das Einkommen, in diesem Falle die Körperschaftsteuer auf den Gewinn (vor der Verwendung). Kapitalgesellschaften zahlen zudem ebenfalls den Solidaritätszuschlag.

Die Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag wird auf einem eigenen Aufwandskonto erfasst. Damit stellen diese Abgaben eine Betriebsausgabe für die Kapitalgesellschaft dar. Im Gegensatz zur Gewerbesteuer ist die Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) steuerrechtlich nicht abzugsfähig. Sie mindert somit nicht den Gewinn.

Steuern und Abgaben als Privatentnahmen

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (bspw. e. K., OHG und KG) sind keine juristischen Personen. Der Gewinn aus diesen Unternehmen stellt eine Einkommensart des Unternehmers beziehungsweise der Gesellschafter dar, die der allgemeinen Einkommensteuer unterliegt. Die Steuerpflicht setzt hier nicht beim Unternehmen, sondern beim Unternehmer an. Somit ist hier wieder eine strikte Trennung zwischen Unternehmen und Unternehmer vorzunehmen.

In der Praxis werden Steuerzahlungen des Unternehmers nicht selten über das Unternehmen beglichen. Somit sind diese Steuerzahlungen dieser Art Beträge, die die Privatperson des Unternehmers betreffen. Sie sind analog einer Privatentnahme zu behandeln und werden entsprechend über das Privatkonto erfasst. Als Privatentnahme mindern über das Unternehmen getätigte private Steuerzahlungen das Eigenkapital des Unternehmens. Neben der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag ist hier die Kirchensteuer – obwohl formal keine Steuer – ein typisches Beispiel.

Durchlaufsteuern

Nicht zuletzt gibt es noch die sogenannten Durchlaufsteuern. Hier sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, für das Finanzamt bestimmte Steuern im Namen anderer Steuerpflichtiger einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese Steuern sind aus Sicht des Unternehmens einfach ein durchlaufender Posten. Der erste Posten dieser Art sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer für Arbeitnehmer des Unternehmens. Sie stellen buchhalterisch eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt dar, die regelmäßig dann an das zuständige Finanzamt für den steuerpflichtigen Arbeitnehmer abgeführt werden muss.

Die Umsatzsteuer ist ein weiterer Posten, der als Durchlaufsteuer behandelt wird. Steuerpflichtige der Umsatzsteuer (in Deutschland auch als Mehrwertsteuer bekannt) sind die Endverbraucher. Unternehmen führen die Umsatzsteuer auch hier für die Steuerpflichten ans Finanzamt ab. Die Behandlung als durchlaufender Posten wird hier besonders deutlich: Die Mehrwertsteuer bei Einkäufen werden als Vorsteuer auf ein eigenes Konto in die Buchhaltung eingebucht, die enthaltene Mehrwertsteuer bei Verkäufen werden dann als Umsatzsteuer auf ein eigenes Konto verbucht. Hierunter fällt auch die Einfuhr-Umsatzsteuer. Mit den regelmäßigen Vorauszahlungen wird Vorsteuer und Umsatzsteuer miteinander verrechnet und der Unterschied wird vom Finanzamt eingezogen oder erstattet.

Sofern spezielle Verbrauchsteuern auf das verkaufte Produkt anfallen, sind auch diese Steuern ein durchlaufender Posten. Sollte im abgesetzten Produkt beispielsweise Energiesteuern anfallen, sind auch diese Steuern analog zur Umsatzsteuer zu behandeln. Hier ist also besondere Vorsicht geboten, wo diese speziellen Verbrauchsteuern gegeben sind.

Wie werden Steuernachzahlungen und Steuererstattungen behandelt?

Unterjährige Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen werden einfach mit der folgenden Verrechnung wiederum verrechnet. Werden über einen Jahresabschluss hinaus Steuernachzahlungen fällig oder Steuererstattungen gewährt, sind diese einfach über das entsprechende Buchhaltungskonto einzubuchen.

Muss beispielsweise Gewerbesteuer nachgezahlt werden, erhöht sich einfach das entsprechende Aufwandskonto. Bei einer Erstattung mindert sich einfach das entsprechende Aufwandskonto. Steuernachzahlungen und Steuererstattungen verzerren somit das betriebliche Ergebnis laut Buchhaltung. Für die interne Rechnungslegung (Controlling) ist es daher wichtig, dass Steuernachzahlungen und Steuererstattungen, die vorausgegangene Jahre betreffen, als periodenfremd angesehen werden. In der externen Rechnungslegung (Buchhaltung) ist die einfache Verbuchung vorgeschrieben.

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