Einführung
Für Sie als Unternehmer oder Unternehmerin ist ein Firmenwagen meist unverzichtbar wenn es um Kundenbesuche, Messeteilnahmen oder Treffen mit Geschäftspartnern geht. Dies geht sicherlich auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, schränkt Sie jedoch in Ihrer Flexibilität erheblich ein. Ob Sie tatsächlich einen Firmenwagen benötigen hängt davon ab, ob Sie häufig Kunden besuchen müssen oder Ihren Firmenwagen für Lieferungen brauchen. Wird ein Firmenwagen sehr selten benotigt können sie als Alternative neben den öffentlichen Verkehrsmitteln auch die Nutzung eines Mietwagens in Erwägung ziehen.
Regelungen beim Firmenwagen für Sie als Unternehmer
Wenn Sie als Selbstständiger oder Freiberufler vor der Wahl stehen sich einen Firmenwagen zu beschaffen, stellt sich Ihnen immer die Frage welchen Teil der Kosten Sie als Betriebsausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend machen können. Ferner stellt sich Frage, wie Sie Ihren Firmenwagen versteuern müssen.
Grundsätzlich gilt für die Anschaffung eines Firmenwagens, dass Sie die Kosten für Anschaffung, Haltung und Nutzung als Betriebsausgaben ansetzen können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Ihr Firmenwagen als notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert wird.
Bei der Frage der Kosten, Steuern und Klassifizierung als Betriebsvermögen spielt in erster Linie die Aufteilung zwischen betrieblicher und privater Nutzung Ihres Firmenwagens eine Rolle.
1. Mindestens 50 % betriebliche Nutzung Ihres Firmenwagens
Wenn Sie Ihren Firmenwagen zu mindestens 50 % der Fahrten betrieblich nutzen, zählt Ihr Firmenwagen zu Ihrem betrieblichen Vermögen. Sie können dann die Kosten für Ihren Firmenwagen komplett als Betriebsausgaben geltend machen. Die private Nutzung ist wahlweise nach folgenden Verfahren zu ermitteln:
- die Fahrtenbuchmethode
- die Ein-Prozent-Regel (1% Regel)
2. Weniger als 50 % betriebliche Nutzung Ihres Firmenwagens
Nutzen Sie das Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich (< 50 %), gehört das Fahrzeug ertragssteuerlich nicht zu Ihrem notwendigen Betriebsvermögen. Sie haben hierbei jedoch ein Wahlrecht zwischen:
Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen: Alle Kosten sind zunächst als Betriebsausgaben abziebar. Anschließend wird Ihr Gewinn um die Summe der Kosten erhöht, die auf Ihre Privatfahrten entfallen.
Zuordnung zum Privatvermögen: Alle Kfz-Kosten die für Ihre betrieblich bedingten Fahrten anfaalen sind abziehbar. Entweder durch den pauschalen Ansatz von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer oder durch den Ansatz der tatsächlichen Kosten. Für einen lückenlosen Nachweis ist herifür die Führung eines Fahrtenbuchs notwendig. Liegt kein Fahrtenbuch vor, wird der betriebliche Anteil durch das Finanzamt geschätzt.
Redaktion
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