Umsatzsteuer und Vorsteuer

Umsatzsteuer

1. Grundsätzliches

Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrssteuer und hat den Zweck den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu besteuern. Grundsätzlich wird der gesamte private und öffentliche Verbrauch belastet. Wirtschaftlich wird die Umsatzsteuer vom Endverbraucher getragen. Steuerschuldner sind jedoch Sie als Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Umsatzsteuer zählt zu den indirekten Steuern, da sie vom Verbraucher über den Umweg des Unternehmers bezahlt wird. Die Steuerschuldnerschaft wird jedoch in bestimmten Fällen umgekehrt und der Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner (§ 13b UStG).

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie verpflichtet Ihren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abzuführen. Bestimmte Berufsgruppen sind jedoch von der Umsatzsteuer ausgenommen (§ 4 UStG).

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, wird auf fast jeden getätigiten Umsatz fällig. Also immer dann, wenn Sie Waren oder Dienstleistungen verkaufen. Der allgemeine Steuerssatz beträgt 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 Proznet (§ 12 UStG). In Ihren Rechnungen müssen Sie die Umsatzsteuer extra ausweisen. Hierbei sind bestimmte Rechnungsanforderungen zu beachten.

Als Unternehmer bezahlen Sie in der Regel für Ihre betrieblichen Einkäufe Vorsteuer. Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass diese auf den Rechnungen die Sie bezahlen extra ausgewiesen (als Umsatzsteuer) ist. Die bezahlte Vorsteuer können Sie mit der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer verrechnen.

In einem gesetzlich festgelegten Turnus müssen Sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt einreichen. In dieser Umsatzsteuer-Voranmeldung geben Sie sowohl die Umsatzsteuer an die Sie eingenommen haben, als auch die Vorsteuer die Sie bei Ihren Einkäufen bezahlt haben. An das Finanzamt führen Sie dann nur noch die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer ab (sog. Zahllast).

Im Normalfall gilt bei der Umsatzsteuer immer die Soll-Besteuerung. Dies bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, sobald Sie die Rechnung an Ihren Kunden geschickt haben und nicht erst wenn Ihr Kunde bezahlt hat.

Freiberufler sowie andere von der Buchführungspflicht befreite Unternehmerinnen und Unternehmer können beim zuständigen Finanzamt beantragen, die Umsatzsteuer erst dann anzumelden und abzuführen, wenn die Zahlung des Kunden erfolgt ist (Ist-Besteuerung). Diese Regelung gilt auch für buchführungspflichtige Unternehmerinnen und Unternehmer, wenn Ihr Gesamtumsatz im vorherigen Kalenderjahr eine gewisse Grenze nicht überschritten hat. Bis Dezember 2011 liegt die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung bei 500 000 Euro.

Sind Sie Existentzgrüner, müssen Sie Ihre umstzsteuer-Vonranmeldung in den ersten zwei Kalenderjahren monatlich bei Ihrem zuständigen Finanzamt abgeben. Stichtag ist grundsätzlich der 10. Tag des nachfolgenden Kalendermonats. Sie können jedoch auch einen Antrag auf Fristverlängerung bei Ihrem Finanzamt stellen. Dann verlängert sich die Abgabefrist um einen weiteren Monat, also bis zum 10. Tag des übernächsten Kalenderonats.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie auf elektronischem Weg beim Fiananzamt einreichen. Den gesetzlich vorgeschriebenen Vordruck und weitere Informationen finden Sie unter www.elster.de.

Als Kleinuntermehmerin oder Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen (Kleinunternehmerregelung, § 19 UStG). Voraussetzung hierfür ist, dass Ihre Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50 000 Euro nicht übersteigen werden. Als Kleinunternehmerin oder Kleinunternhemer dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Natürlich dürfen Sie auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.

 

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1. Kapitel – Umsatzsteuer

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Redaktion

ist gelernter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung sowie Steuerfachangestellter. Er arbeitet aktuell für einer den führenden Wissens- und Informationsdienstleister in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern im Bereich Softwareberatung. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung in den untererschiedlichsten Branchen und ist Autor von Fachpublikationen verschiedener Verlage.