In unserem Steuertermin-Kalender 2018 finden Sie alle notwendigen Termine zur Abgabe der Steuererklärungen, Steuervorauszahlungen und Steuervoranmeldungen.
Die Fälligkeit verschiebt sich auf den nächsten Werktag, wenn die jeweiligen Termine auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fallen. Die Steuererklärung muss vor dem Ablauf der Abgabefrist vorliegen, denn wenn Sie diesen Termin nicht einhalten, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Steuer | Datum | |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 10.01.2018 | Monatszahler / Vierteljahreszahler |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 12.02.2018 | Monatszahler |
Gewerbesteuer und Grundsteuer | 15.02.2018 | |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 12.03.2018 | Monatszahler |
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer | 12.03.2018 | |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 10.04.2018 | Monatszahler / Vierteljahreszahler |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 11.05.2018 | Monatszahler |
Gewerbesteuer und Grundsteuer | 15.05.2018 | |
Steuererklärungen | 31.05.2018 | |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 11.06.2018 | Monatszahler |
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer | 11.06.2018 | |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 10.07.2018 | Monatszahler / Vierteljahreszahler |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 10.08.2018 | Monatszahler |
Gewerbesteuer und Grundsteuer | 15.08.2018 | |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 10.09.2018 | Monatszahler |
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer | 10.09.2018 | |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 10.10.2018 | Monatszahler / Vierteljahreszahler |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 12.11.2018 | Monatszahler |
Gewerbesteuer und Grundsteuer | 15.11.2018 | |
Lohnsteuer und Umsatzsteuer | 10.12.2018 | Monatszahler |
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer | 10.12.2018 |
Die Angaben zu den Vorauszahlungsterminen der Lohnsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer beinhalten auch die Vorauszahlungen des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer.
Die Frist der Steuererklärungen umfassen Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung. Die Frist für Steuererklärungen unter Zuhilfenahme eines Steuerberaters ist der 31. Dezember 2018.
Es ist hier zu beachten, dass im Saarland und in Teilen Bayerns der 15. August „Maria Himmelfahrt“ als gesetzlicher Feiertag gilt.
Es ist weiterhin zu beachten, dass in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Teilen Sachsens der 31. Mai „Fronleichnam“ als gesetzlicher Feiertag gilt.
Wenn Sie einen Steuertermin nicht einhalten, so müssen Sie mit einem Säumniszuschlag rechnen. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat 1 % des Steuerbetrages, welchen Sie im Rückstand sind.
Allerdings wird der Säumniszuschlag nicht unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages berechnet, denn ab diesem Stichtag läuft erneut eine Frist von drei Tagen. Es handelt sich dabei um die so genannte Zahlungs-Schonfrist. Wenn Sie innerhalb dieser Frist noch zahlen, so ist Ihre Steuerzahlung offiziell rechtzeitig eingegangen. Allerdings gilt die Schonfrist nicht bei Barzahlung oder Scheckeinreichung. Im Falle einer Zahlung per Scheck gilt der Betrag erst nach drei Tagen als entrichtet. In besonderen Gründen kann der Säumniszuschlag auf Antrag des Steuerpflichtigen oder im Ermessen des Finanzamts erlassen werden.
Bei einer nicht fristgerechten Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Ob und in welcher Höhe liegt im Ermessen des Finanzamts. Eine Festlegung muss allerdings verhältnismäßig sein. In vielen Fällen ist eine Fristverlängerung auf Antrag möglich. Meist setzt das Finanzamt bei Nichtabgabe innerhalb der Frist eine Nachfrist mit entsprechenden Angaben über einen zu erwartenden Verspätungszuschlag. Wird auch diese Nachfrist nicht eingehalten, droht ein Zwangsgeld sowie eine Steuerschätzung des Finanzamts.
Redaktion
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