Buchungen bei einem Bankkredit

Nicht nur bei der Gründung Ihres Unternehmens werden Sie auf die Finanzierung durch Fremdkapital angewiesen sein. Für viele Unternehmen und Unternehmer ist da die Bank der erste Ansprechpartner. Die Aufnahme eines Bankkredits (Darlehens) führt dabei buchhalterisch zu ein paar Besonderheiten, die Sie beachten müssen.

Unterscheidungskriterien beim Bankkredit

Die Notwendigkeit eines Bankkredits ergibt sich zum Start und im Laufe Ihrer Geschäftstätigkeit vor allem durch die Anschaffung von Sachanlagen. Mit einem Bankkredit wird somit die Produktionstätigkeit oder -erweiterung finanziert. Das gilt für das produzierende Gewerbe ebenso wie für den Handel oder den Dienstleistungsbereich. Je nach Unternehmen unterscheidet sich natürlich der Bedarf an Krediten. Im Rahmen einer Umschuldung spielt die Aufnahme neuer Bankkredite ebenfalls eine Rolle – nachfolgend soll aber in erster Linie auf den Bankkredit als Finanzierungsinstrument für die Anschaffung von Sachanlagen eingegangen werden.

Der Bankkredit kann hierbei zuerst nach der vereinbarten Laufzeit unterschieden werden. Allgemein gilt, dass ein Darlehen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr kurzfristig ist, mit einer Laufzeit zwischen einem und fünf Jahren mittelfristig und mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren langfristig. In der Buchhaltung werden kurz-, mittel- und langfristige Bankkredite auf eigenen Kontengruppen erfasst (mit der Zusatzbezeichnung Bankverbindlichkeiten). In der Bilanz zum Ende des Jahres werden diese dann in der Regel zusammengefasst als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.

Ein weiteres Unterscheidungskriterium ist die Art der Tilgung. Bei einem Fälligkeitsdarlehen wird der Bankkredit am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückgezahlt, während die Zinsen monatlich oder jährlich gezahlt werden. Das Ratendarlehen ist ein Bankkredit mit gleich hohen Raten (Tilgungszahlungen) monatlich oder jährlich. Die Zinsen werden ebenfalls monatlich oder jährlich gezahlt, beziehen sich dann aber auf eine im Zeitablauf kleiner werdende Darlehenssumme. Schließlich ist bei einem Annuitätendarlehen die monatliche oder jährliche Summe aus Tilgungsanteil und Zinsen gleichbleibend. Nur der relative Anteil von Tilgung zu Zinsen verändert sich.

Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrag

Bei einem Bankkredit muss zudem zwischen dem Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrag unterschieden werden. Der Rückzahlungsbetrag entspricht dem aufgenommenen Darlehen. Diese Höhe ist Ansatzpunkt für die Tilgung und die (nominellen) Zinsen. Ausbezahlt wird jedoch ein geringerer Betrag. Zum einen gibt es ein Disagio – auch Abgeld oder Damnum genannt – sowie gegebenenfalls Gebühren der Bank. Das Disagio ist als eine Zinsvorauszahlung zu verstehen, sodass ein Teilrisiko bereits gesichert ist und / oder ein niedrigerer Nominalzins möglich wird. Disagio und Gebühren zusammen treiben einen Unterschied in den Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrag.

Beispiel: Für ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro wird ein Disagio von vier Prozent erhoben. Zusätzlich werden Bearbeitungsgebühren der Bank von 1.000 Euro fällig. Der Auszahlungsbetrag ergibt sich somit als 100.000 Euro abzüglich 4.000 Euro Disagio sowie 1.000 Euro Gebühren. 95.000 Euro werden an den Darlehensnehmer ausgezahlt.

Der Bankkredit in der Buchhaltung

Der Unterschied zwischen Auszahlungsbetrag und Rückzahlungsbetrag hat auch buchhalterisch Konsequenzen. Zunächst stellt der Bankkredit eine Verbindlichkeit da, zu der eine Passivierungspflicht besteht – und zwar in Höhe des Rückzahlungsbetrags (Vorsichtsprinzip). Der niedrigere Auszahlungsbetrag geht für gewöhnlich auf ein Bankkonto des Unternehmens ein.

Was passiert nun mit dem Unterschiedsbetrag? Steuerrechtlich gibt es hier nur eine Möglichkeit. Das Disagio und die Gebühren werden als Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert. Im Laufe der Darlehensdauer wird dieser Posten dann abgeschrieben. Im Normalfall erfolgt die Abschreibung linear.

Beispiel: Nach den obigen Zahlen wird der Auszahlungsbetrag von 95.000 Euro auf das Konto Bank im Soll gebucht. Der Rückzahlungsbetrag von 100.000 Euro wird auf das Konto Langfristige Bankverbindlichkeiten im Haben gebucht – es sei eine Laufzeit von zehn Jahren angenommen. Die 5.000 Euro Disagio und Gebühren werden auf dem Konto Aktive Rechnungsabgrenzungsposten im Soll aktiviert.

Bei einer linearen Abschreibung wird dieser Posten um 5000 / 10 = 500 Euro jedes Jahr abgeschrieben. Somit ergeben sich die weiteren Buchungen über das Konto Zinsaufwendungen und Aktive Rechnungsabgrenzung für die Abschreibungen (nicht ein Konto Abschreibungen!) sowie Zinsaufwendungen und Bank für die „normalen“ Zinszahlungen, die mit dem Kredit einhergehen. Wird das Darlehen über die Zeit getilgt, dann vermindert sich das Konto Langfristige Bankverbindlichkeiten um die Tilgung mit dem Gegenkonto Bank.

Besonderheiten bei der Berücksichtigung des Disagios

Die Abschreibung des Disagio ist notwendig, damit eine steuergerechte Gewinnermittlung gewährleistet wird. Die Verbuchung der Abschreibung als Zinsaufwendung betont noch mal den Zinscharakter des Disagios. Bei einem Ratendarlehen oder einem Annuitätendarlehen kann die Abschreibung des Disagios auch nicht-linear erfolgen. In dem Fall ist die relative Verteilung der jährlichen Abschreibungen gemäß der Reduzierung der Zinsaufwendungen vorzunehmen. Das heißt, dass hohe Zinsaufwendungen im ersten Jahr durch eine hohe Abschreibung des Disagio begleitet werden, die mit den Zinsaufwendungen in den Folgejahren entsprechend anteilig sinkt (degressive Abschreibung).

Ist die vereinbarte Laufzeit für die Zinszahlungen geringer als die Kreditlaufzeit, wird das Disagio nur über die Laufzeit der Zinszahlungen abgeschrieben. Wird das Darlehen vorzeitig getilgt, beispielsweise bei einer Umschuldung oder vorzeitigen Rückzahlung, muss der zugehörige Aktive Abrechnungsposten ebenfalls aufgelöst werden. Der Restbetrag wird über die Zinsaufwendungen als außerplanmäßige Abschreibung dann verbucht.

Handelsrechtlich darf nach § 250(3) HGB das Disagio auch anders behandelt werden. Hiernach besteht ein Aktivierungswahlrecht und keine Pflicht wie nach dem Steuerrecht. Es kann das ganze Disagio oder nur ein Teil direkt als Zinsaufwendungen verbucht werden. Wird eine Rechnungsabgrenzung vorgenommen, muss auch hier planmäßig abgeschrieben werden. Dabei kann auch eine kürzere Laufzeit als die Kreditlaufzeit beziehungsweise Laufzeit der Zinszahlungen gewählt werden.

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