Abschreibungsmethoden

Sobald Sie Sachanlagen für Ihr Unternehmen oder Ihre Selbstständigkeit anschaffen oder aus dem Privatvermögen ins Unternehmen einbringen, müssen diese buchhalterisch erfasst werden. Daraus folgt dann auch, dass Sie eine abnutzbare Sachanlage über die Nutzungsdauer abschreiben müssen (planmäßige Abschreibungen). Grundsätzlich gibt es hier vier Abschreibungsmethoden, die infrage kommen: die lineare, die degressive, die degressiv-lineare Abschreibung sowie die Abschreibung nach Leistungseinheiten.

Wann darf welche Abschreibungsmethode angewandt werden?

Die vier genannten Methoden sind die Abschreibungsverfahren, die nach dem Steuerrecht erlaubt sind (§ 7 EStG). Eine komplette Wahlfreiheit besteht dabei aber nicht. Die lineare Abschreibung ist für jede abnutzbare Sachanlage erlaubt (§ 7 (1) EStG). Bei der degressiven Abschreibung muss die Sachanlage zudem eine bewegliche Sachanlage sein – Beispiele hierfür sind Pkw, Computer oder im Normalfall auch Maschinen. Zudem muss die Anschaffung oder Herstellung der beweglichen Sachanlage zwischen dem 31. Dezember 2008 und 1. Januar 2011 erfolgt sein (§7 (2) EStG). Das gilt analog auch für die degressiv-lineare Abschreibung, die zudem nur den Übergang von degressiv auf linear erlaubt und nicht umgekehrt (§ 7 (3) EStG). Bei der Abschreibung nach Leistungseinheiten muss die Sachanlage grundsätzlich für diese Methode geeignet sein – beispielsweise über die Kilometerleistung bei Fahrzeugen oder die Laufzeit bei Maschinen (§ 7 (1) EStG).

Lineare Abschreibungen

Bei der linearen Abschreibung wird die Abschreibung mit einem konstanten Betrag über die Nutzungsdauer verteilt. Der Abschreibungsbetrag bleibt also für jedes Jahr gleich, der Abschreibungssatz (AfA-Satz) ist ebenfalls konstant. Ausgangpunkt sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese Abschreibungsmethode ist sozusagen der Standardfall.

Beispiel: Eine Maschine kostet in der Anschaffung 100.000 Euro (gekauft am 01.01.), die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre. Dann beträgt der konstante AfA-Satz zehn Prozent, somit 10.000 Euro pro Jahr. Die Buchwerte und Abschreibungen über die zehn Jahre entwickeln sich dann wie folgt:

Jahr Buchwert (zu Jahresbeginn) Abschreibung (Jahresabschluss)
1 100.000 10.000
2 90.000 10.000
3 80.000 10.000
4 70.000 10.000
5 60.000 10.000
6 50.000 10.000
7 40.000 10.000
8 30.000 10.000
9 20.000 10.000
10 10.000 10.000
Rest 0

Nach Ende der zehn Jahren steht die Maschine somit bei einem Restwert von Null (traditionell wird die Maschine für gewöhnlich mit einem Erinnerungswert von 1 Euro weitergeführt, bis sie verkauft oder verschrottet wird). Sonderabschreibungen (außergewöhnliche Abschreibungen) sind zusätzlich möglich, beispielsweise aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Fortschritte, die zu einem zusätzlichen Wertverlust führen.

Degressive Abschreibungen (Buchwert-AfA)

Bei der degressiven Abschreibung wird ein konstanter AfA-Satz vom jeweiligen Restbuchwert abgezogen. Die jährlichen Abschreibungen fallen somit kontinuierlich, die Abschreibungsbeträge sind in den ersten Jahren deutlich höher als in den Folgejahren. Der maximale AfA-Satz beträgt 25 Prozent oder das Zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes für die betreffende Sachanlage.

Ein durch die wirtschaftliche oder technische Entwicklung bedingter stärkerer Wertverlust wird somit besser abgebildet. Weitere Konsequenzen im Vergleich zur linearen Abschreibungsmethode sind eine stärkere Minderung des steuerpflichtigen Gewinns in den ersten Jahren (Abschreibungen sind Aufwendungen) und eine erhöhte Liquidität.

Beispiel: Eine Maschine kostet in der Anschaffung 100.000 Euro (gekauft am 01.01.), die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre. Der konstante AfA-Satz vom jeweiligen Restwert beträgt 25 Prozent. Die Buchwerte und Abschreibungen über die zehn Jahre entwickeln sich dann wie folgt:

Jahr Buchwert (zu Jahresbeginn) Abschreibung (Jahresabschluss)
1 100.000 25.000
2 75.000 18.750
3 56.250 14.062,50
4 42.187,50 10.546,88
5 31.640,62 7.910,16
6 23.730, 46 5.932,62
7 17797,84 4.449,46
8 13.348,38 3337,10
9 10.011,28 2.502,82
10 7.508,46 1.877,12
Rest 5631,34

Nach den zehn Jahren verbleibt ein Restbuchwert. Bei der degressiven Abschreibung sind Sonderabschreibungen aufgrund eines ungewöhnlichen wirtschaftlichen oder technischen Wertverlusts nicht möglich. Der Restwert kann somit nur dann abgeschrieben werden, wenn andere Gründe des Wertverlusts vorliegen – beispielsweise wird die Maschine nach den zehn Jahren verschrottet.

Degressiv-lineare Abschreibungen

Um am Ende des Nutzungszeitraums keinen Restbuchwert zu haben und dennoch in den Genuss der hohen Abschreibungsbeträge am Anfang zu kommen, ist auch die degressiv-lineare Abschreibung möglich – wenn die Bedingungen für die degressive Abschreibung erfüllt sind. Hier wird im Laufe des Abschreibungszeitraums von der degressiven auf die lineare Abschreibungsmethode gewechselt. Um den bestmöglichen (Steuerspar-) Effekt zu erhalten, ist der Wechsel genau in dem Jahr sinnvoll, in dem die lineare Abschreibung zu höheren Abschreibungsbeträgen führt als die degressive Abschreibung.

Beispiel: Das optimale Übergangsjahr lässt sich auch formal errechnen. Es ergibt sich als:

Übergangsjahr = Nutzungsdauer – 100/(degressiven AfA-Satz) + 1

Für das obige Beispiels ergibt sich:

Übergangsjahr = 10 – 100/25 + 1 = 7

Ab dem siebten Jahr wäre der Wechsel also optimal. Aus dem obigen Beispiel ergibt sich mit den Daten aus Jahr 7: linearer Abschreibungsbetrag = 17.794,84/4 = 4.449,46 Euro. In den übrigen Jahren wird also mit dem konstanten Betrag von 4.449,46 Euro bis zum Restwert von Null abgeschrieben.

Abschreibungen nach Leistungseinheiten

Das Steuerrecht sieht als letzte Alternative der planmäßigen Abschreibung die Abschreibungen nach Leistungseinheiten vor. Diese Methode bildet die technische Abnutzung am besten ab und ist nur bei entsprechenden beweglichen Wertgegenständen möglich. Die jährliche Inanspruchnahme muss nachgewiesen werden – bei Fahrzeugen zum Beispiel über ein Fahrtenbuch. Sie ist immer dann sinnvoll, wenn die Nutzung im Laufe der Jahre schwankt.

Beispiel: Eine Maschine kostet in der Anschaffung 100.000 Euro (gekauft am 01.01.). Statt der Nutzungsdauer gibt es eine erwartete Laufleistung, ausgedrückt zum Beispiel in Maschinenstunden. Diese ist angenommen mit 50.000 Stunden.

Im ersten Schritt wird die Abschreibung pro Leistungseinheit ermittelt. Diese ergibt für das Beispiel:

Anschaffungskosten / gesamte Laufleistung = 100.000 / 50.000 = 2 Euro pro Maschinenstunde

Die jährliche Abschreibung wird ermittelt, indem die Jahreslaufleistung mit dem Abschreibungsbetrag pro Leistungseinheit multipliziert wird. Läuft die Maschine im ersten Jahr zum Beispiel 8.000 Stunden, ergibt sich eine Abschreibung von 8.000 x 2 = 16.000 Euro. Läuft die Maschine im zweiten Jahr 6.000 Stunden, ergibt sich 6.000 x 2 = 12.000 Euro usw. Die gesamten Abschreibungen über die Jahre können natürlich die Anschaffungskosten nicht überschreiten. Zudem ist ein genauer Nachweis über die – in diesem Beispiel – Laufzeiten der Maschine zu führen.

Anteilige Abschreibungen

Für gewöhnlich werden Wertgegenstände im Laufe eine Jahres angeschafft und nicht alle zu Jahresbeginn. Die Abschreibungen beginnen stets mit dem Monat der Anschaffung oder Herstellung. Unabhängig von der Abschreibungsmethode ist dann im ersten Jahr eine anteilige Abschreibung zu berechnen. Die ist einfach ein Zwölftel des jährlichen Abschreibungsbetrags für jeden Monat, den die Sachanlage genutzt wird. Wird im ersten Beispiel die Maschine im Mai angeschafft, wird sie im ersten Jahr acht Monate genutzt. Als Abschreibungsbetrag ergibt sich dann 10.000 x 8/12 = 6.666,67 Euro.

Abschreibungen auf den Einlagewert

Insbesondere bei der Unternehmensgründung oder dem Beginn der Selbstständigkeit werden zum Beispiel gebrauchte Sachanlagen aus dem Privatvermögen eingebracht. Auch diese müssen natürlich abgeschrieben werden. Hierbei wird dann vom Einlagewert oder den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgegangen.

Beispiel: Ein Laptop mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von vier Jahren wird aus dem Privatvermögen ins Unternehmen eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt ist der Laptop ein Jahr alt. Die Anschaffungskosten waren 1.000 Euro. Nun wird eine hypothetische erste Abschreibung vorgenommen, um den Einlagewert zu ermitteln. Die lineare Abschreibungsmethode ergibt Abschreibungsbeträge von 250 Euro pro Jahr. Der Einlagewert ist dann 750 Euro – mit diesem Betrag wird der Laptop bilanziell aktiviert. Über die weiteren drei Jahre wird er dann mit jeweils 250 Euro abgeschrieben, bis er im Jahr 3 des Unternehmens und damit nach seiner üblichen Nutzungsdauer vollständig abgeschrieben ist.

Sonderfall: Gebäude

Für Gebäude sind unter Umständen gesonderte Abschreibungsregeln anzuwenden (siehe § 7 (4)-(5a) EStG). Grundsätzlich gelten auch hier lineare Abschreibungssätze (Gebäude sind unbewegliche, abnutzbare Sachanlagen), aber je nach Art der Nutzung, dem Jahr des Bauantrags und des Standorts gelten andere Abschreibungssätze, die zudem im Laufe der Nutzungsdauer wechseln können. Beispielsweise gilt bei in Deutschland befindlichen Gebäuden, die nur betrieblich genutzt werden und bei denen nach dem 31. März 1985 der Bauantrag gestellt wurde, ein AfA-Satz von drei Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wechselnde AfA-Sätze sind nur bei Bauten außerhalb Deutschlands relevant.

The following two tabs change content below.