Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Als Unternehmer oder Selbstständiger werden Sie im Normalfall sich nicht nur über Sachanlagen wie Firmenfahrzeuge, Maschinen und anderen technischen Anlagen Gedanken machen, sondern vor allem mit der Anschaffung von Computern, Laptops, Firmenhandys und –smartphones, Druckern, Faxgeräte (oder Multifunktionsgeräte) und weitere Technik, die in erster Linie für die Büroarbeit relevant sind (aber nicht ausschließlich), oder auch Möbel. Diese Güter unterliegen ebenfalls als abnutzbare Sachanlagen natürlich planmäßigen Abschreibungen.

Allerdings sind die Anschaffungskosten dieser Sachanlagen häufig vergleichsweise niedrig. Sind diese niedrig genug, zählen diese Sachanlagen zu den Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) – und der Gesetzgeber erlaubt bei den Abschreibungen einige Vereinfachungen. Maßgeblich hier ist § 6 (2), (2a) EStG, in dem die Regelungen zu Abschreibungen auf GWG näher beschrieben werden.

Was ist ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?

Für die Abschreibung eines GWG gelten sehr ähnliche Bedingungen wie auch für die Abschreibungen auf andere Sachanlagen. Schließlich findet hier nur eine Vereinfachungsregelung Anwendung. Analog zur Anwendung planmäßiger Abschreibungen und -methoden muss ein GWG abnutzbar und selbstständig nutzbar sein. Dazu kann ein GWG nur ein solches sein, wenn es sich um eine bewegliche Sachanlage handelt.

Wichtig hier ist die Wertgrenze von 410 Euro (ab 2018: 800 Euro). Nur Sachanlagen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb dieser Grenze liegen, zählen als GWG. Typische Beispiele sind Laptops, PCs und weitere technische Büromittel, aber auch Möbelstücke – sofern diese Gegenstände innerhalb der Wertgrenze bei der Anschaffung liegen.

Typische Peripheriegeräte wie Computer-Tastaturen sind keine GWG. Ihnen fehlt die Eigenschaft der selbstständigen Nutzbarkeit. Bei Sachanlagen wie Multifunktionsgeräte (Drucker, Kopierer, Fax) ist die gewöhnliche Verwendung beziehungsweise die volle Nutzbarkeit aller Funktionen maßgeblich – diese Geräte sind für gewöhnlich auch keine GWG. Ein reines Kopiergerät hingegen ist ein GWG, sofern die Anschaffungskosten innerhalb der Grenze liegen.

Als Sachanlage müssen auch GWG bilanziell aktiviert werden und gegebenenfalls sind die GWG im Sachanlagenverzeichnis aufzuführen. GWG besitzen eine eigene Kontengruppe, werden buchhalterisch also separat erfasst.

Wahlrecht bei den Abschreibungen auf Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Nach § 6 (2) besteht bei den Abschreibungen auf GWG ein Wahlrecht. Entweder das betreffende GWG wird nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben – so wie bei anderen planmäßigen Abschreibungen auf Sachanlagen auch – oder das GWG wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben.

Beim Jahresabschluss muss sich zwischen den beiden Alternativen entschieden werden. Welche für das Unternehmen oder den Selbstständigen günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Die vollständige Abschreibung im ersten Jahr mindert entsprechend den steuerpflichtigen Gewinn des Jahres, während die Abschreibung nach der Nutzungsdauer den Steuerspareffekt verteilt. Bei der Vollabschreibung wird die Liquidität der Abschreibung direkt wieder zurückgewonnen, was theoretisch Zinsgewinne erlaubt.

Beispiel: Ein Laptop mit einem Anschaffungspreis von 400 Euro (netto) kann direkt mit 400 Euro zum Jahresabschluss des Anschaffungsjahres wieder abgeschrieben werden oder es findet eine planmäßige (lineare) Abschreibung über vier Jahre statt. In dem Fall werden jedes Jahr 100 Euro als Abschreibungsbetrag angesetzt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) direkt als Aufwand verbuchen

Für GWG gibt es eine weitere Wertgrenze, die wichtig ist. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines GWG bei höchstens 150 Euro (ab 2018: 250 Euro), können diese direkt als Aufwand verbucht werden. Diese GWG müssen somit nicht bilanziell aktiviert und beim Jahresabschluss abgeschrieben werden, sondern können als gewinnmindernden Aufwand direkt in einem Aufwandskonto verbucht werden (§ 6 (2a) EStG). Es besteht hier also ein weiteres Wahlrecht. Darüber hinaus müssen solche geringwertige GWG auch nicht in einem Anlagenverzeichnis geführt werden (§ 6 (2) EStG).

Beispiel: Ein Bürostuhl wird für 120 Euro angeschafft. Die Anschaffungskosten können direkt als Aufwand mit 120 Euro verbucht werden. Er muss dann auch nicht in der Kontogruppe „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ erfasst werden.

Bildung eines Sammelpostens

Der Gesetzgeber erlaubt eine weitere Vereinfachung bei den GWG. Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zwischen 150 und 1.000 Euro (ab 2018: 250 und 1.000 Euro) liegt und es wird in einem Jahr mehr als eines dieser Wirtschaftsgüter angeschafft, kann auch ein Sammelposten buchhalterisch eingerichtet werden. Diese Sammelposition wird dann über fünf Jahre linear abgeschrieben. Wird sich für die Sammelposition entschieden, sind alle betreffenden Wirtschaftsgüter in den angegebenen Wertgrenzen des betreffenden Jahres enthalten. Ein vorzeitiges Auflösen ist nicht möglich (§ 6 (2a) EStG).

Beispiel: Es werden fünf neue Schreibtische zu je 300 Euro und ein Schrank für 500 Euro innerhalb eines Jahres angeschafft. Ein Sammelposten in Höhe von 2.000 Euro wird gebildet. Ab dem Jahr der Anschaffung wird über fünf Jahre der Sammelposten mit 400 Euro pro Jahr linear abgeschrieben.

Welche Wirkung hat die Erhöhung der Wertgrenzen ab 2018?

Ab dem Jahr 2018 gelten bei den Wertgrenzen neue Beträge. Die Wertgrenze von 410 Euro steigt auf 800 Euro und die Wertgrenze von 150 Euro steigt auf 250 Euro. Die obere Grenze steigt damit erstmalig seit der Euroeinführung. Für die Zeit um den Übergang hat das aus Unternehmenssicht überlegbare Konsequenzen.

Dadurch fallen Sachanlagen zwischen 410 und 800 Euro neu in die Kategorie Geringwertige Wirtschaftsgüter. Damit sind beispielsweise wesentlich mehr typische bürotechnische Anlagen als GWG ansetzbar. Für den Übergang zwischen den Jahren 2017 und 2018 bedeutet das, dass ein Verschieben der Anschaffung solcher Wirtschaftsgüter in das Jahr 2018 in doppelter Hinsicht lohnenswert aus Unternehmenssicht scheint. Zum einen kann für 2018 bei der Wahl einer vollen Abschreibung im Anschaffungsjahr ein vergleichsweise deutlich höherer Steuerspareffekt erreicht werden (der Gewinn in 2018 wird vergleichsweise stärker abgesenkt) und gleichzeitig wird für 2018 eine vergleichsweise höhere Liquidität erreicht.

Auch mittelfristig bedeutet die Veränderung der oberen Wertgrenze eine mögliche Veränderung im Investitionsverhalten. Werden beispielsweise firmeneigene Laptops (Anschaffungskosten zwischen 410 und 800 Euro pro Gerät) alle drei Jahre ersetzt, können aber nur über vier Jahre abgeschrieben werden, entsteht im Jahr des Ersatzes eine (zusätzliche) Finanzierungslücke. Über die Abschreibungen sind die liquiden Mittel für den Ersatz noch nicht vollständig zurückgeflossen und die Sonderabschreibung im letzten Jahr kann erst zum Jahresabschluss stattfinden (angenommen, die alten Laptops werden verschrottet oder unterhalb des Restbuchwerts verkauft, was realistisch ist). Dieses Problem fällt ab 2018 dann weg – bei Wahl der sofortigen Abschreibung sind die liquiden Mittel direkt wieder im Rückfluss und diese Art der Finanzierungslücke entsteht nicht. Tatsächlich entsteht so ein Anreiz, technisch veraltende Sachanlagen innerhalb der neuen Wertgrenzen schneller zu ersetzen.

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