Bieten Sie Ihren eigenen Arbeitnehmern im Rahmen von Besprechungen in geringem Umfan Kaffee, Tee oder Gebäckan, sind dies keine Bewirtkosten. Diese Ausgaben können Sie als Aufmerksamkeiten verbuchen und in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen. Der Wert darf jedoch 40,00 Euro je Arbeitnehmer nich übersteigen.
Beispiel
Sie kaufen Kaffee und Kekse für 64,20 Euro (inkl. 19 % Umsatzsteuer) ein. Sie bezahlen die Waren in bar. Der Kaffee und die Kekse sind zum Verzehrfür Besprechungen mit seinem Arbeitnehmern vorgesehen.
SKR 03
Konto | Bezeichnung | Betrag/€ | Konto | Bezeichnung | Betrag/€ | |
4653 | Aufmerksamkeiten | 60,00 | ||||
1571 | Abziehbare Vorsteuer 7 % | 4,20 | an | 1000 | Kasse | 64,20 |
SKR 04
Konto | Bezeichnung | Betrag/€ |
Konto | Bezeichnung | Betrag/€ | |
6643 | Aufmerksamkeiten | 60,00 | ||||
1401 | Abziehbare Vorsteuer 7 % | 4,20 | an | 1600 | Kasse | 64,20 |
Rechtsgrundlage
R 19.6 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien – LStR
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Redaktion
ist gelernter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung sowie Steuerfachangestellter. Er arbeitet aktuell für einer den führenden Wissens- und Informationsdienstleister in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern im Bereich Softwareberatung. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung in den untererschiedlichsten Branchen und ist Autor von Fachpublikationen verschiedener Verlage.
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