Erbringen Sie gegenüber Ihren Arbeitnehmern Sachleistungen, die auch im gesellschaftlichen Verkehr überlicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung Ihrer Arbeitnehmer führen, gehören diese Sachzuwendungen als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Die Zuwendung solcher Aufmerksamkeiten unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug.
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40,00 Euro, wie z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder eine CD, die Sie Ihrem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses schenken.
Bei der 40,00 Euro Grenze handelt es sich um eine sog.Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Ist der Wert der Zuwendung auch nur 1 Cent höher als die Freigrenze von 40,00 Euro, ist der gesmate Betrag lohnsteuerpflichtig.
Da Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitsentgelt gehören, sind sie weder auf der Entgeltabrechnung noch imLohnkonto zu erfassen und werden in der Praxis überlicherweise auf das Konto „Freiwilligesoziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei“ gebucht.
Beispiel Buchung Aufmerksamkeiten mit Sachbezug
Malermeister Hermann Hader schenkt seiner Sekretärin zum 40. Geburtstag ein Buch im Wert von 26,75 Euro (inkl. 19 % Umsatzsteuer). Er begleicht die Rechnung per Banküberweisung.
Buchungsvorschlag Aufmerksamkeiten mit Sachbezug
SKR 03
Konto | Bezeichnung | Betrag/€ | Konto | Bezeichnung | Betrag/€ | |
4140 | Freiwillige soziale Aufwendungen,lohnsteuerfrei | 25,00 | ||||
1571 | Abziehbare Vorsteuer 7 % | 1,75 | an | 1200 | Bank | 26,75 |
SKR 04
Konto | Bezeichnung | Betrag/€ | Konto | Bezeichnung | Betrag/€ | |
6130 | Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei | 25,00 | ||||
1401 | Abziehbare Vorsteuer 7 % | 1,75 | an | 1800 | Bank | 26,75 |
BITTE BEACHTEN
Geldleistungen gehören stets zum Arbeitslohn,auch wenn ihr Wert gering ist.
Rechtsgrundlagen bei Buchungen mit Aufmerksamkeiten bei Sachbezug
R 19.6 Abs. 1 Lohnsteuerrichtlinien – LStR
Redaktion
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