Welcher Personenkreis ist zur Einnahmen-Überschussrechnung berechtigt?

Für die Gewinnermittlung der betrieblichen Einkünfte gibt es zwei Gewinnermittlungsverfahren.


Den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG und die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Diese wird oft auch als 4-III-Rechnung bezeichnet. In Betracht kommt die Einnahmen-Überschussrechnung unter anderem für folgende Personen:

1. Gewerbetreibende

Als Gewerbetreibender können Sie Ihren Gewinn mittels der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn sowohl der Jahresumsatz als auch der Jahresgewinn bestimmte Grenzen nicht überschreiten (§ 141 AO):

  • Der Umsatz darf im Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 Euro betragen
  • Der Gewinn darf im Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen

2. Freiberufler

Als Freiberufler,wie

  • Arzt
  • Zahnarzt
  • Rechtsanwalt
  • Notar
  • Patentanwalt
  • Vermessungsingenieur
  • Ingenieur
  • Architekt
  • Handelschemiker
  • Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberater
  • beratender Volks- und Betriebswirt
  • vereidigte Buchprüfer
  • Steuerbevollmächtigter
  • Heilpraktiker
  • Hebamme
  • Dentist
  • Physiotherapeut/Krankengymnast
  • Ergotherapeut
  • Logopäde
  • Journalist
  • Bildberichterstatter
  • Dolmetscher
  • Übersetzer
  • Lotse
  • Publizist
  • Künstler (bildende und darstellende)
  • Musiker
  • Schriftsteller
  • Designer
  • Dozenten
  • Diplom-Infomatiker
  • Diplom-Psychologe

oder anderer Selbstständiger nach § 18 EStG, können Sie Ihre Gewinnermittlung stets – unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze mittels der Einnahmen-Überschussrechnung vornehmen, soweit die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird und eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

3. Abgrenzung Freiberufler – Gewerbetreibender

Es hat entscheidende Folgen, ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt oder nicht. Selbstständige die nicht freiberuflich tätig sind gelten nach dem Gesetz als Gewerbetreibende. Dies hat einige Nachteile. Gewrbetreibende zahlen Gewerbesteuer und sind, wenn sie eine gewisse Umsatz- und(oder Gewinngrenze überschreiten, zur doppelten Buchf+hrung verpflichtet.

In Zweifelsfällen ob eine Tötigkeit freiberuflich oder gewerblich ist entscheidet das Finanzamt darüber. Inzwischen liegen jedoch eine Vielzahl von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) und anderer Gerichte zur Einstufung einzelner Tötigkeiten vor. Wenn Ihnen eine freiberufliche Tätigkeit abgelehnt wird, aber Sie glauben das eine solche vorliegt, sollten Sie unbedingt ein Gutachten über IhreTätigkeit erbringen.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie nicht nach anderen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet sind und dies auch nicht freiwillig tun. Dies trifft zu auf:

  • Gewerbetreibende, die in das Handelsregister eingetragen sind (§ 2 HGB)
  • Unternehmer die die Umsatz- oder Gewinngrenze überschreiten (§ 141 AO)
  • Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben (§ 1 HGB)
  • Kaufleute kraft Rechtsform, wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die AG (Aktiengesellschaft)

BITTE BEACHTEN!
Im Gegensatz zu den zur Einnahmen-Überschusrechnung berechtigten Unternehmern, bei denen eine einfache Buchführung ausreicht, müssen buchführungspflichtige Unternehmer eine doppelte Buchführung machen. Bei der doppelten Buchführung müssen Sie Konten für Ihre Geschäftsfälle einrichten. Jeder Geschäftsvorfall muss auf mindestens zwei Buchführungskonten gebucht werden. Wird zum Beispiel eine Rechnung per Banküberweisung bezahlt, wird dies auf dem Konto „Wareneinkauf“ als auch auf dem Konto „Bank“ gebucht. Jedes Konto verfügt über eine Sollseite und eine Habenseite, auf denen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben verbuchen. Am Ende des Geschäftsjahres müssen Sie einen Jahresabschluss machen. Bestandteile des Jahresabschlusses sind gemöß § 242 Abs. 3 HGB die Bilanz (Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden), die Gewinn- und Verlustrechnung (Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen).

4. Was wird bei der Ermittlung Ihrer Umsatz- und Gewinngrenze alles erfasst?

Maßgeblich für die Ermittlung der Gewinngrenze nach § 141 Abs. 1 AO sind Ihre Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG. Darüber hinaus sind sämtliche steuerpflichtigen, steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu erfassen. Aus diesem Grund sind auch nicht steuerbare Umsätze die Sie im Ausland erzielt haben in Ihre Gewinnermittlung mit einzubeziehen.

5. Was passiert wenn Sie Ihre Umsatz- oder Gewinngrenze überschreiten?

Überschreiten Sie als Gewerbetreibender die Umsatzgrenze- oder Gewinngrenze , sind Sie verpflichtet Bücher zu führen und einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Nach dem Einreichen Ihrer Steuererklärung im Jahr nach dem betreffenden Geschäftsjahr, also dem Jahr in dem Sie Ihre Umsatz- oder Gewinngrenze überschritten haben, wird Sie Ihr zuständiges Finanzamt zur Buchführung auffordern. Ihre steuerliche Buchführungspflicht beginnt aber nicht sofort oder gar rückwirkend ab Jahresbeginn, sondern erst mit Beginn des darauffolgenden Jahres (§ 141 Abs. 2 AO). Ihr zuständiges Finanzamt kann aber auf die Aufforderung zur Buchführung verzichten, wenn absehbar ist, dass die Umsatz- oder Gewinngrenze nur nur vorübergehende überschritten wird (§ 148 AO).

6. Rechtsgrundlagen

§ 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz – EStG
§ 141 Abgabenordnung – AO
§ 148 Abgabenordnung – AO
§ 18 Einkommenssteuergesetz – EStG
§ 2 Handelsgesetzbuch – HGB
§ 1 Handelsgesetzbuch – HGB
§ 242 Abs. 3 Handelsgesetzbuch – HGB
§ 4 Nr. 8 bis 10 Umsatzsteuergesetz – UStG

The following two tabs change content below.

Redaktion

ist gelernter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung sowie Steuerfachangestellter. Er arbeitet aktuell für einer den führenden Wissens- und Informationsdienstleister in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern im Bereich Softwareberatung. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung in den untererschiedlichsten Branchen und ist Autor von Fachpublikationen verschiedener Verlage.