Gelieferte Waren müssen vom Kaufmann bei Eingang dieser Waren auf Mängel überprüft werden, wie z.B. Fehlmengen oder beschädigte Waren. Sind Waren mit Mängeln behaftet, muss der Käufer diese zur Geltendmachung von Ersatzlieferungen oder Preisnachlässen dem Lieferanten unverzüglich mitteilen. Diese durch den Käufer an den Verkäufer abzusendende Mängelanzeige trägt die Bezeichnung Mängelrüge.