Jeder Kaufmann muss zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Vermögensgegenstände und Schulden in einer Eröffnungsbilanz aufführen. In den Folgejahren dient die Eröffnungsbilanz der Übernahme der Bilanzpositionen aus der Schlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres. Dabei ist zu beachten,dass grundsätzlich die Werte der Schlussbilanz der Vorperiode ohne Änderungen in die Eröffnungsbilanz zu übernehmen sind.