Die Personalkosten eines Unternehmens setzen sich aus den Vergütungen für Arbeiter (Löhne) und den Vergütungen der Angestellten (Gehälter) zusammen. In Höhe des Bruttoarbeitsentgelts werden die Personalkosten als Aufwand der Abrechnungsperiode gebucht. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist das Unternehmen bei der Auszahlung von Löhnen und Gehältern an seine ArbeitnehmerInnen verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) sowie Lohnsteuer einzubehalten und an die entsprechenden Stellen (Sozialversicherungsträger, Finanzamt) abzuführen. Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gezahlt. Während der Arbeitnehmeranteil vom Bruttolohn einzubehalten ist, stellt der Arbeitgeberanteil zusätzlichen Aufwand dar. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird auf dem Konto „Soziale Aufwendungen“ gebucht.