Rückstellungen gehören zum Fremdkapital (Schulden) eines Unternehmens. Sie werden für Verpflichtungen gebildet, die hinsichtlich ihrer Entstehung und/oder Höhe nach ungewiss sind. Es kann sich dabei um Fremdverpflichtungen oder Eigenverpflichtungen handeln.
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Durch die Bildung der Rückstellung sollen die später zu leistenden Ausgaben den Perioden ihrer Verursachung zugerechnet werden. Rückstellungen unterscheiden sich von Verbindlichkeiten durch die Ungewissheit über die Höhe der auf das Unternehmen zukommenden Belastung und/oder durch die Ungewissheit über den Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme aus der Verpflichtung. Außerdem kommen als Rückstellungen auch Eigenverpflichtungen des Unternehmens in Betracht, während Verbindlichkeiten ausschließlich auf Verpflichtungen gegenüber Dritten beruhen können.
Geregelt im §249 HGB:
§ 249 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
1.im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
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Daraus ergibt sich folgende Grob-Gliederung:
- Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
- Steuerrückstellungen;
- sonstige Rückstellungen.