Änderung der 1%-Regelung bei Firmenfahrzeugen

Eine gefühlte Ewigkeit herrschte der Dauerstreit bzgl. der 1%-Regelung bei Firmenfahrzeugen. Nun setzte das Finanzgericht in Düsseldorf dem ein Ende.

Bisher galt, wem ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, der muss dieses mit 1% des Bruttolistenneuwagenpreises versteuern. Dabei war es unerheblich, ob das Fahrzeug tatsächlich genutzt wurde oder nicht.

Das Gericht stellte mit seinem Urteil (10 K1932/16 E n.n.v.) vom 24. Januar 2017 fest, dass eine Versteuerung nur erhoben werden kann, wenn auch tatsächlich eine Nutzungsberechtigung vorliegt.

 Fahrverbot

Im verhandelten Fall handelte es sich um ein bestehendes betriebliches Fahrverbot. Dem Arbeitnehmer wurde durch einen Arzt ein Fahrverbot ausgesprochen, da eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch eine Krankheit nicht ausgeschlossen werden konnte.

Das überlassene Fahrzeug durfte nicht von Dritten bewegt werden. Sowohl an diese Vorgabe als auch an das Fahrverbot wurde sich strikt gehalten.

Firmenwagen

Also, wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, welchen er auch für private Fahrten nutzen, aber sonst von niemanden anderen gefahren werden darf und der Arbeitnehmer keine Fahrberechtigung inne hat, greift die 1-Regelung nicht bzw. nicht ganz.

Die Dauer des Fahrverbots wird nicht (mehr) als geldwerter Vorteil angesehen. Auch wenn das Fahrzeug während der nicht vorhandenen Fahrberechtigung in der eigenen Privatgarage des Arbeitnehmers steht setzt die Versteuerung mit 1% aus.

Allerdings werden bei dieser Regelung ausschließlich volle Monate berücksichtigt. Wird die Fahrberechtigung am 06.06. entzogen und am 18.12. wieder gestattet, setzt die Versteuerung für 5 Monate aus. Der Juni als auch der Dezember sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Differenzierung des Fahrverbots

Das Gericht hat in seinem Urteil keine Differenzierung des Fahrverbots benannt. Daher lässt sich daraus schließen, dass die neue Regelung auch zum Tragen kommt, unabhängig des Grundes für das Fahrverbot. Demnach kann das Aussetzen der 1%-Versteuerung auch in Kraft treten, wenn ein technischer Fahrzeugausfall oder ein Führerscheinentzug vorliegt.

Wenn der Arbeitnehmer also aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ein Fahrverbot vom 02. Januar bis 01. April ausgesprochen wird und der Fahrer dieses akzeptiert und einhält entfällt die Versteuerung für die Monate Februar und März. Denn auch in diesem Fall wird die Regelung lediglich auf volle Monate angewendet. Für die angefangenen Monate Januar und April besteht ein geldwerter Vorteil und sind voll zu besteuern. Ebenso verhält es sich, wenn beispielsweise das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts längere Zeit ausfällt.

 

Längere Urlaubsreisen sind hingegen von dieser Neu-Regelung nicht betroffen. Gönnt sich der Arbeitnehmer beispielsweise 6 Wochen Urlaub in Taiwan am Stück greift die bisherige Regelung. Denn letztendlich stünde ihm das Fahrzeug ja zur Verfügung. Die reine Unmöglichkeit reicht in diesem Fall nicht aus.

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Redakteur

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