Stellungnahme zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag

 

Der Investitionsabzugsbetrag steht mal wieder im Mittelpunkt der Finanzverwaltung.

Die Regelung zum Thema wurde für 2016 geändert. Daher hat das Bundesfinanzministerium unter dem Datum vom 20. März 2017 (Aktenzeichen IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02) ein ausführliches Schreiben veröffentlich in dem es auf Zweifelsfragen eingeht. Die Investitionsabzugsbeträge und deren Regelung sind im § 7g EStG verankert.

Da das Gesetz in der Vergangenheit immer wieder Veränderungen unterlag, gilt es stets genau zu prüfen wie die aktuelle Grundlage gestaltet ist.

Generell gestattet § 7g EStG bestimmten Klein-Betrieben ihrem voraussichtlichen Gewinn um bis zu 40% zu schmälern um künftige Investitionen besser meistern zu können. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Teil der späteren Abschreibungen vorgezogen werden kann. Dadurch ergibt sich für den Betrieb eine verbesserte Liquiditätslage aufgrund der Stundung von Steuern.

Voraussetzungen und Folgen

Im Schreiben des BMFs wird eingehend auf die Voraussetzungen als auch Folgen der Beanspruchung des Investitionsabzugsbetrages eingegangen. Insbesondere wird Bezug auf die geänderte Rechtsgrundlage genommen.

Um die Möglichkeit ausschöpfen zu können müssen Betriebe bereits aktiv am Markt agieren. Betriebe, welche sich noch in der Eröffnungsphase befinden können den Investitionsabzugsbetrag nur geltend machen, wenn sie ihre Betriebseröffnungsabsicht absolut glaubwürdig darlegen können.

Personengesellschaften können sich generell ebenfalls am § 7g EStG bedienen. Allerdings sind zurzeit noch diverse Verfahren offen, die klären sollen, ob die Investitionsabzugsbeträge auch für Investitionen im Sondervermögen eines Gesellschafters anzurechnen sind.

Investitionsabzugsbeträge

Die Investitionsabzugsbeträge können nicht für immaterielle Wirtschaftsgüter beansprucht werden. Ausschließlich neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter als auch Trivialprogramme sind begünstigt. Dabei müssen die Wirtschaftsgüter eine bestimmte Nutzungsdauer aufweisen. Diese liegt bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres nach Anschaffung oder Herstellung. Zudem muss das Wirtschaftsgut größtenteils in einer inländischen Betriebsstätte zum Einsatz kommen.

Es können höchstens 40% der Aufwendungen als Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht werden. Die Aufwendungen dürfen dabei den maximalen Betrags von 200.000 Euro nicht überschreiten. Wer die Förderung in Anspruch nehmen möchte, muss der Größenkriterien entsprechen. Diese wurden festgelegt, weil lediglich kleinere Betriebe diese Leistung beanspruchen sollen.

Steuer

Investitionsabzugsbeträge können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu früheren Anforderungen entfällt fortan der Nachweis über die Investitionsabsicht. Weitere ausführliche Klarstellungen lassen sich im Schreiben selber nachlesen.

Das BMF gibt eindringlich noch den Hinweis, dass die neue Regelung erst für Investitionsabzugsbeträge aus 2016 anzuwenden ist. Vorherige Veranlagungszeiträume sind weiterhin nach den vorherigen Bestimmungen zu deklarieren.

Abgrenzung

Es ist dringend auf eine saubere Abgrenzung zu achten. Letztendlich spiegelt das Schreiben lediglich die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wider. Wenn Steuerpflichtige eine andere Auffassung vertreten ist dies im Rahmen der Steuererklärung deutlich zu kennzeichnen.

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