Wichtiges zur Gründer-Buchhaltung

Wer ein Unternehmen gründet oder sich als Freiberufler selbständig machen will, braucht nicht nur eine hervorragende Idee. An der Selbständigkeit hängen noch viele weitere Arbeitsschritte, bevor das Unternehmen oder die freiberufliche Tätigkeit so viel Gewinn abwirft, dass der Gründer davon leben kann. Jungunternehmer sehen Interessen und oft auch Kunden Fehler nach; nicht aber das Finanzamt. Für das Finanzamt ist der Steuerzahler eine Nummer, die zum entsprechenden Zeitpunkt aufgerufen wird und funktionieren muss.

Doppelte Buchführung

Zur doppelten Buchführung sind nicht alle Unternehmer verpflichtet. Unternehmen, die weniger als 60.000 Euro Gewinn im Jahr erzielen, sind von der doppelten Buchführung nicht betroffen. Unter der doppelten Buchführung versteht man einen Buchungsvorgang, der einmal im Soll und einmal im Haben erfasst ist. Die übliche Buchführung basiert allerdings ebenfalls auf diesen beiden Faktoren. Auch ist eine ordentliche Buchführung, die sich am besten Jungunternehmer einverleiben sollen. Aufgrund der doppelten Buchführung ist das Ermitteln einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ein Kinderspiel.

Bilanz

Jungunternehmer brauchen sich bezüglich einer Bilanz keine Gedanken zu machen es sei denn, sie haben Gesellschaft wie oHG, KG, GmbH, Ltd. oder AG gegründet. Doch auch hier gibt es Unterschiede.

Eine oHG oder KG müssen zwar eine Bilanz erstellen, diese aber nicht Bundesanzeiger veröffentlichen. Eine Bilanz nach steuerlichen Gesichtspunkten reicht hier völlig aus. Anders bei GmbH, Limited (Ltd), GmbH & Co. KG und AG. Hier schreibt das HGB weiter strengere Regeln vor. Diese Gesellschaften sind verpflichtet ihre Bilanz im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Es ist auch unabhängig von der Größe der Gesellschaft; die Bilanz muss immer von einem Wirtschaftsprüfer testiert sein.

Kleinunternehmer

Jeder fängt klein an und so wählen viele Jungunternehmer die Möglichkeit der Kleinunternehmerregelung. Diese greift bei einem Vorjahres-Umsatz von höchstens 17.500 Euro und der Aussicht, dass der Unternehmer im aktuellen Steuerjahr nicht mehr als 50.000 Euro erwirtschaftet(§ 19 UStG). Erzielt der Jungunternehmer im Folgejahr einen Umsatz, der die Grenze von 50.000 Euro überschreitet, wird er im darauffolgenden Jahr nicht mehr als Kleinunternehmer behandelt. Er wird also im Folgejahr umsatzsteuerpflichtig.

Liegt der Umsatz im Folgejahr über 50.000 Euro, kommt auf den Jungunternehmer viel Arbeit zu. Zuerst zur Änderung: Ab sofort wird der Jungunternehmer umsatzsteuerpflichtig und muss für alle im Kalenderjahr ausgestellten Rechnungen rückwirkend Umsatzsteuer abführen.

Wer eine ordentliche Buchführung macht, sieht bereits nach etwa sechs bis acht Monaten, ob die Grenze von 17.500 Euro bzw. 50.000 Euro eingehalten wird oder nicht. Natürlich ist diese Summe nur eine Schätzung, doch es lohnt sich für den Jungunternehmer, wenn er einen Termin bei Steuerberater macht.

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