Einfache Buchführung

Die einfache Buchführung ist nur für Unternehmen zulässig, die nicht buchführungspflichtig sind.

Zu diesem Personenkreis gehören:

  • Freiberufler
  • Nicht-Kaufleute = Handelsgewerbe mit einfach strukturierten, überschaubaren und transparenten Geschäftsbeziehungen, sowie Kleingewerbe
  • Einzelkaufleute, wenn sie zwei Geschäftsjahre hintereinander nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und nicht mehr als 50.000 Euro Jahresüberschuss erzielt haben.
  • Land- und Forstwirte, die nicht als Kaufleute gelten

Bei der einfachen Buchführung werden Konten für die gängigen Geschäftsvorfälle eingerichtet. Wie bspw. Büromaterial, Miete, Porto, Telefon etc. Auf den einzelnen Konten werden die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge erfasst. Außerdem werden die Geldbewegungen von Kasse und Bank auf Konten festgehalten.

BITTE BEACHTEN!!!

Nicht erfasst, bzw. nicht berücksichtigt werden:

  • Angaben über das Betriebsvermögen (z.B. Maschinen, ‚Material, Forderungen, Bankguthaben usw.
  • Angaben über Schulden (z.B. Darlehen, Schulden usw.)
  • Anschaffungskosten über mehrere Jahre genutzter und abzuschreibender Anlagegüter (z.B. Firmenwagen)
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) unter 150 Euro (Nettopreis ohne Umsatzsteuer) müssen sofort, d.h. Im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 150 Euro bis einschließlich 1.000 Euro (Nettopreis ohne Umsatzsteuer) werden jahresweise als Sammelposten (ein gemeinsames Konto) geführt und über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben. Die Abschreibung beträgt somit pro Jahr 20 Prozent der Anschaffungskosten.

Ausgewertet wird die einfache Buchführung durch die Einnahmen-Überschussrechnung. Diese ist eine Gegenüberstellung der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben.

Näheres zur Einnahmen-Überschussrechnung erfahren Sie im Kapitel Einnahmen-Überschussrechnung (ist noch nicht vollständig!).