Zum Ende eines Geschäftsjahres wartet der Jahresabschluss als wichtige Aufgabe auf Sie als Geschäftsführer. Hier werden die Informationen aus der Buchführung zusammengetragen, um zunächst die Gewinn- und Verlustrechnung durchzuführen und dann die Bilanz aufzustellen. Im Zuge der Jahresabschlussarbeiten ist auch die Inventur durchzuführen und die Bilanzpositionen zu bewerten. Im weiteren Schritt geht es dann vor allem um die Verrechnung des Gewinns an die Kapitaleigner. Insbesondere hier sind auch innerhalb der unterschiedlichen Personengesellschaften Besonderheiten zu beachten.
Arten von Personengesellschaften
Wie umfassend dieser Jahresabschluss durchgeführt werden muss, hängt von der Rechtsform des Unternehmens und der Unternehmensgröße ab. Eine Personengesellschaft ist dabei ein Zusammenschluss von mindestens zwei (natürlichen oder juristischen) Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels. Die unternehmerische Tätigkeit ist ein typisches Beispiel für ein gemeinsames Ziel. Eine Personengesellschaft selbst ist keine juristische Person, ist aber eingeschränkt rechtsfähig. Das bedeutet für die Gesellschafter der Personengesellschaft, dass sie auch mit ihrem Privatvermögen haften (mit der Ausnahme des Kommanditisten bei einer KG).
Wie genau der Jahresabschluss durchzuführen ist, insbesondere die Gewinnverwendung, unterscheidet sich dann innerhalb der Typen von Personengesellschaften. Insbesondere zwischen der offenen Handelsgesellschaft (oHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) müssen die jeweiligen Rechtsvorschriften beachtet werden, wobei die KG im Grunde eine Besonderheit der oHG darstellt.
Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Grundform der oHG ist, wird diese Gesellschaftsform nachfolgend implizit bei den Ausführungen zur oHG mitbetrachtet. Ähnliches gilt auch für die Partnerschaftsgesellschaft, die einen Zusammenschluss von Freiberuflern beschreibt, und weiteren Sonderformen der Personengesellschaft ähnlich zur GbR oder oHG.
Der Jahresabschluss der oHG
Zunächst ist festzuhalten, dass für jeden Gesellschafter der oHG in der Buchhaltung ein eigenes Eigenkapitalkonto und ein eigenes Privatkonto geführt werden muss. Dadurch werden die Gewinn- oder Verlustanteile der jeweiligen Gesellschafter auf ihre Eigenkapitalkonten verbucht. Weiterhin werden noch die Privateinlagen und Privatentnahmen der Privatkonten der Gesellschafter mit dem zugehörigen Eigenkapitalkonto verbucht.
Die Aufteilung des Gewinns oder des Verlusts ist in den meisten Fällen in einem Gesellschaftervertrag geregelt. Gemäß der Vertragsfreiheit können hier die Gesellschafter im Grund beliebige Regelungen zur Gewinnaufteilung bestimmen. Gibt es keinen Gesellschaftervertrag, greifen die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewinn- und Verlustverteilung bei einer oHG. Beschrieben wird das im § 121 HGB. Die Kapitaleinlage jedes Gesellschafters wird mit 4% verzinst. Reicht der Gewinn nicht aus, um die Verzinsung zu ermöglichen, wird ein entsprechend niedrigerer Zinssatz angesetzt. Bleibt nach der Verzinsung von 4% noch Gewinn übrig, wird dieser nach Köpfen verteilt. Ein Verlust wird stets nach Köpfen verteilt. Der oder die geschäftsführenden Gesellschafter erhalten vorab für die Arbeitsleistung einen entsprechenden Gewinnanteil.
Beispiel zum Jahresabschluss einer oHG mit zwei Gesellschaftern
Es gibt die Gesellschafter A und B. Gesellschafter A hat eine Kapitaleinlage von 100.000 Euro geleistet. Gesellschafter B hat eine Kapitaleinlage von 200.000 Euro geleistet. Geschäftsführender Gesellschafter ist nur der A. Für diese Tätigkeit ist eine Vorabauszahlung von 50.000 Euro vereinbart. Im Gesellschaftsvertrag ist weiter festgelegt, dass die Gewinnverteilung nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Im Berichtsjahr hat die oHG einen Gewinn von 150.000 Euro erwirtschaftet. Die Privatentnahmen des A sind 30.000 Euro und die des B 40.000 Euro.
Von den 150.000 Euro Gewinn erhält Gesellschafter A vorab 50.000 Euro für seine Arbeitsleistung. Es verbleiben somit 100.000 Euro zum Verteilen. 4% Verzinsung auf 100.000 Euro Kapitaleinlage des A ergibt 4.000 Euro. 4% Verzinsung auf 200.000 Euro Kapitaleinlage des B ergibt 8.000 Euro. Die übrigen 88.000 Euro Gewinn werden nun nach Köpfen verteilt: 44.000 Euro jeweils. Damit erhält Gesellschafter A 50.000 Euro als Arbeitsleistung zuzüglich 48.000 Euro Gewinnanteil (insgesamt 98.000 Euro). Gesellschafter B erhält insgesamt 52.000 Euro.
Die jeweiligen Gewinnanteile werden auf dem Gewinn- und Verlustkonto eingebucht. Gegenkonten sind dann die Eigenkapitalkonten von A und B. Die Privatkonten werden ebenfalls über die jeweiligen Eigenkapitalkonten abgeschlossen. Das Eigenkapitalkonto des A hat somit auf der rechten Seite den Anfangsbestand von 100.000 Euro sowie den Gewinnanteil von 98.000 Euro. Auf der linken Seite stehen der Saldo des Privatkontos von A mit 30.000 Euro und damit der Schlussbestand mit 168.000 Euro, der so in die Schlussbilanz eingeht. Für Gesellschafter B gilt analog: Anfangsbestand von 200.000 Euro und Gewinnanteil von 52.000 Euro auf der rechten Seite des Eigenkapitalkontos und Privat 40.000 Euro und der Schlussbestand von 212.000 Euro auf der linken Seite. Dieser geht dann in die Bilanz des Unternehmens ein.
Der Jahresabschluss der KG
Bei der KG haften die Gesellschafter anders als bei der oHG. Es gibt immer mindestens einen Komplementär, der voll auch mit seinem Privatvermögen haftet, und mindestens einen Kommanditisten, der nur mit seiner Kapitaleinlage haftet. Daher spricht man bei einer KG auch von einem Vollhafter und einem Teilhafter. Die Kapitaleinlage des oder der Kommanditisten wird vertraglich festgelegt und muss ins Handelsregister eingetragen werden.
Die Gewinnaufteilung erfolgt dann wiederum nach dem Gesellschaftervertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen. Betroffen sind nun die §§ 167 bis 169 HGB, die zum Teil die Anwendung des § 121 HGB heranziehen. Somit werden auch hier zunächst die jeweiligen Kapitaleinlagen mit 4% verzinst und die Verzinsung aus dem Gewinn gezahlt. Reicht der Gewinn nicht aus, ist eine entsprechend niedrigere Verzinsung anzuwenden. Bleibt ein Restgewinn, wird dieser nicht nach Köpfen, sondern in einem angemessenen Verhältnis verteilt. Das gilt auch bei einem Verlust. Das angemessene Verhältnis bestimmt sich aus der relativen Kapitaleinlage der Gesellschafter, der Mitarbeit im Unternehmen und dem Unterschied in der Haftung.
Der geschäftsführende Gesellschafter erhält wieder einen Vorabanteil vom Gewinn für seine Arbeitsleistung. Für gewöhnlich kann nur ein Komplementär auch Geschäftsführer sein. Rechtlich ist ein Kommanditist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Vertraglich kann aber die Mitarbeit eines Kommanditisten bestimmt werden. Kommanditisten haben kein Privatkonto und dürfen auch keine Privateinlagen oder Privatentnahmen durchführen.
Beispiel zum Jahresabschluss einer KG mit zwei Gesellschaftern
Gesellschafter A ist Komplementär und damit Vollhafter. Er hat eine Kapitaleinlage von 100.000 Euro getätigt. Gesellschafter B ist Kommanditist und damit Teilhafter. Seine Kapitaleinlage beträgt 200.000 Euro. Geschäftsführender Gesellschafter ist A und vertraglich wird dafür ein Vorabanteil von 50.000 Euro vereinbart. Weiter ist im Gesellschaftervertrag festgelegt, dass die Gewinnverteilung nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und das Aufteilungsverhältnis des Restgewinns oder des Verlusts 2:3 aus Sicht des A beträgt. Im Berichtsjahr hat die KG einen Gewinn von 150.000 Euro erwirtschaftet. Die Privatentnahmen des A sind 30.000 Euro.
Von den 150.000 Euro Gewinn erhält Gesellschafter A vorab 50.000 Euro für seine Arbeitsleistung. Es verbleiben somit 100.000 Euro zum Verteilen. 4% Verzinsung auf 100.000 Euro Kapitaleinlage des A ergibt 4.000 Euro. 4% Verzinsung auf 200.000 Euro Kapitaleinlage des B ergibt 8.000 Euro. Die übrigen 88.000 Euro Gewinn werden nun nach dem Verhältnis 2:3 verteilt. Für Gesellschafter A ergibt das 35.200 Euro und für Gesellschafter B 52.800 Euro. Damit erhält Gesellschafter A insgesamt 89.200 Euro und Gesellschafter B 60.800 Euro.
Die Buchungen für den Gesellschafter A sind dann wie im ersten Beispiel bereits beschrieben. Sein Privatkonto wird über sein Eigenkapitalkonto abgeschlossen, sein Gewinnanteil steht in der Gewinn- und Verlustrechnung. Seine Kapitaleinlage verändert sich zum Schlussbestand von 100.000 Euro zuzüglich 89.200 Euro abzüglich 30.000 Euro – das sind 159.200 Euro. Für den Gesellschafter B darf sich sein Eigenkapitalkonto aber nicht verändern. Sein Gewinnanteil von 60.800 Euro wird auf das Konto Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern eingebucht. Dieses Konto wird dann auch bilanziert. Gäbe es einen Verlust, würde dieser auf dem Konto Forderungen an Gesellschafter verbucht werden. Das ist der wesentliche Unterschied zwischen einer oHG und einer KG bei der Gewinnverteilung.
Redaktion
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