Schecks

Sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Gebrauch sind Schecks weitgehend verschwunden. Dennoch können Ihnen im Geschäftsleben Schecks bei verschiedenen Gelegenheiten begegnen oder Sie selbst dieses Zahlungsmittel nutzen. In bestimmten Bereichen und Branchen sind im nationalen und internationalen Zahlungsverkehr Schecks sogar weiterhin relativ verbreitet. Selbst wenn Sie nur vereinzelt mit Schecks zu tun haben, sind die Kenntnisse einer korrekten buchhalterischen Erfassung von Schecks weiterhin wichtig.

Was ist ein Scheck?

Allgemein ist ein Scheck eine Zahlungsanweisung vom Scheckaussteller an die eigene Bank, dem Scheckempfänger den genannten Betrag bei Vorlage auszuzahlen. In der Praxis stellen die Banken Vordrucke für die Kunden zur Verfügung, die diese dann ausfüllen und erst so zum Scheck machen. Dieser wird dann als Zahlungsmittel genutzt. Der Scheckempfänger reicht in den meisten Fällen den Scheck dann bei seiner Bank ein. Die Bank des Scheckempfängers übernimmt den Geldeinzug im Namen des Scheckempfängers und eine entsprechende Überweisung wird durchgeführt. Aus Sicht der Beteiligten ist ein Scheck somit analog einer verzögerten Banküberweisung.

Dieses Vorgehen gilt für Verrechnungsschecks – die am weitesten verbreitete Art von Schecks. Bei Barschecks wird dem Scheckempfänger der genannte Betrag bar ausgezahlt. Genau genommen muss er dafür bei der Bank des Scheckausstellers vorstellig werden, in der Praxis kann für gewöhnlich bei jeder Bank der Scheck eingelöst werden. Weiterhin sind Schecks üblicherweise Orderschecks, das heißt, der Name des Empfängers steht auf dem Scheck. Ist das nicht der Fall, kann jeder den Scheck bei der Bank einreichen. Die Bank ist nicht verpflichtet, die Legitimität des Einreichers zu prüfen.

Die meisten Banken verlangen bei der Einreichung von Schecks allerdings das Ausfüllen eines separaten Einreichungsformulars, in dem alle einzureichenden Schecks mit der Schecknummer und Betragshöhe eingetragen werden. Das ist eine Handhabe der Bank, keine rechtliche Bedingung.

Rechtliche Rahmenbedingungen von Schecks

Im Scheckgesetz werden die rechtlichen Verpflichtungen und die Bestandteile des Schecks näher beschrieben. Hierin werden unter anderen die Rechtsverhältnisse der beteiligten Parteien geklärt: der Scheckaussteller, der Scheckempfänger sowie die Bank des Ausstellers. Daraus ergibt sich beispielsweise, dass eine fristgerechte Zahlung per Scheck als Erbringen der Leistung (hier das Bezahlen) gesehen wird. Beispielsweise tritt bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen die Übergabe eines Schecks am 30. Tag kein Verzug ein. Umgekehrt muss ein Scheck nicht als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Wird er das, muss er wie Bar- oder Giralgeld bei Zugang behandelt werden.

Mit der Übergabe eines Schecks endet allerdings noch nicht das Schuldverhältnis. Das ist erst dann der Fall, wenn der Betrag auch auf dem Bankkonto vorbehaltlos eingegangen ist. In der Praxis wird der Scheckbetrag meist sofort unter Vorbehalt dem Konto des Scheckempfängers gutgeschrieben und bei erfolgreichem Einzug bei der Bank des Scheckausstellers entfällt der Vorbehalt. Ist das jedoch nicht möglich – platzt der Scheck somit – kann der ausstehende Betrag anderweitig eingetrieben werden.

Weiterhin muss ein Scheck mindestens folgende Bestandteile beinhalten: Das Wort Scheck, Name der Bank des Scheckausstellers, ein Geldbetrag mit Zahlungsanweisung, Datum, Ort und Unterschrift des Ausstellers. Fehlt ein Bestandteil, ist der Scheck unwirksam. Vor- oder Rückdatierungen sind aber möglich und in der Praxis durchaus üblich.

Kaufmännische Rahmenbedingungen von Schecks

Aus kaufmännischer Sicht haben sich weitere Bestandteile bewährt, die teilweise auch rechtliche Regelungen beinhalten. Demnach sind üblicherweise auf den Schecks auch die IBAN des Ausstellers vermerkt, eine Schecknummer, ein Verwendungszweck sowie der Name des Scheckempfängers. Ebenfalls üblich ist der Geldbetrag in Worten. Weicht dieser von dem Betrag in Zahlen ab, gilt der Betrag in Worten.

Für die Einreichung eines Schecks gilt eine Frist von acht Tagen, wenn der Ausstellungsort und die Bank des Scheckausstellers im gleichen Land liegen. Sonst gilt innerhalb Europas eine Frist von 20 Tagen und weltweit eine Frist von 70 Tagen. Schecks können auch nach dieser Frist bei der Bank eingereicht werden, die Bank des Scheckausstellers hat dann aber das Recht, die Einlösung zu verweigern. In der Praxis wird zumindest innerhalb der EU die fristgerechte Einreichung bei den meisten Banken weniger streng gehandhabt.

Buchhalterische Erfassung eigener Schecks

Da ein Scheck aus Sicht des Ausstellers im Grunde nichts anderes als eine verzögerte Banküberweisung ist, müssen selbst ausgestellte Schecks buchhalterisch nicht gesondert erfasst werden. Wenn Sie als Unternehmer für Ihr Unternehmen einen Scheck beispielsweise für die Bezahlung eines Lieferanten nutzen, passiert in der Buchhaltung zunächst nichts. Die zugehörige Verbindlichkeit bleibt also offen. Erst wenn der Scheck eingelöst wurde und das Unternehmenskonto belastet ist, muss auch buchhalterisch die Zahlung erfasst werden. In dem Fall wird die Verbindlichkeit über das Gegenkonto Bank herausgebucht. Auch beim Scheck ist somit der Kontoauszug als Beleg ausschlaggebend.

Buchhalterische Erfassung von Kundenschecks

Bezahlt ein Kunde per Scheck, ist dieser Umstand allerdings gesondert zu erfassen (die Ungleichbehandlung ist Ausdruck des Vorsichtsprinzips). Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Scheck unmittelbar bei der Bank des Unternehmens eingereicht wird – dann wird die zugehörige Forderung mit dem Gegenkonto Bank aufgelöst, wie bei der Zahlung per Banküberweisung. Verbleibt der Scheck jedoch zunächst im Unternehmen, muss er in einem eigenen Konto Schecks erfasst werden.

Das Konto Schecks gehört zum Umlaufvermögen, genauer zu den flüssigen Mitteln wie auch der Kassenbestand und das Bankkonto. Im Gegensatz zu diesen beiden ist das Konto Schecks aber als durchlaufender Posten zu sehen. Mit Erhalt des Schecks wird somit die Forderung buchhalterisch ausgebucht mit dem Gegenkonto Schecks. Sobald die Gutschrift auf dem eigenen Bankkonto erfolgt, wird der Betrag in der Buchhaltung entsprechend umgebucht – vom Konto Schecks auf das Gegenkonto Bank.

Sind zum Jahresabschluss noch Kundenschecks nicht eingereicht, dann sind diese auch in der Bilanz mit der Position Schecks zu erfassen. Das Konto Schecks wird als Teil des Umlaufvermögens entsprechend behandelt und bilanziert.

Weitergabe von Schecks

Theoretisch ist es auch möglich, Schecks weiterzureichen. Beispielsweise kann mit einem Kundenscheck dann ein Lieferant bezahlt werden. Dafür ist ein Indossament erforderlich, durch das der ursprüngliche Scheckempfänger die Rechte an dem Scheck überträgt. In der einfachsten Variante reicht eine Unterschrift auf der Scheckrückseite mit dem Text an Order. Üblicherweise wird der Name des neuen Scheckempfängers ebenfalls genannt. Damit kann der neue Scheckempfänger den Scheck einlösen oder ebenfalls per Indossament weiterreichen.

Buchhalterisch wird ein solcher Übertrag sehr einfach erfasst. Die zugehörige Verbindlichkeit beim Lieferanten – in diesem Beispiel – wird mit dem Gegenkonto Schecks verbucht. Die Verbindlichkeit ist bezahlt und der Scheck ebenfalls herausgebucht.

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