Anschaffungskosten

Wenn Sie ein Unternehmen führen, werden Sie nicht nur zu Beginn, sondern immer wieder im Laufe Ihrer Geschäftstätigkeit Gegenstände einkaufen. Das ist ein ganz normaler geschäftlicher Vorgang, der entsprechend buchhalterisch erfasst werden muss. Insbesondere beim Kauf von Gegenständen des Anlagevermögens, beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge, technische Anlagen, IT und vieles andere, kann es schnell passieren, dass Sie beim Einkauf auf mehr als nur den reinen Anschaffungspreis achten müssen.

Mögliche Bestandteile der Anschaffungskosten

Im § 255 (1) HGB wird genau beschrieben, aus welchen Bestandteilen sich die Anschaffungskosten zusammensetzen. Das Steuerrecht hat hier den gleichen Ansatz. Neben dem Anschaffungspreis müssen sofortige und nachträgliche Anschaffungsnebenkosten berücksichtigt werden. Anschaffungskostenminderungen werden davon wieder abgezogen. Am Ende stehen dann die Anschaffungskosten, die auf dem entsprechenden Konto des Anlagevermögens aktiviert werden. Der Hintergrund ist, dass nicht nur die Kosten für den Erwerb des Gegenstandes berücksichtigt werden, sondern auch sämtliche Kosten, um den Gegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Nur dann kann dieser Gegenstand betrieblich eingesetzt werden.

Anschaffungspreis

Die Komponente der Anschaffungskosten, an die sicherlich zuerst gedacht wird und die auch den Kern der Anschaffungskosten bildet, ist der Anschaffungspreis. Der Anschaffungspreis ist der Nettowert des Gegenstandes, den Ihr Unternehmen erwirbt. Am Beispiel eines PKW wäre somit der Anschaffungspreis der Nettopreis des PKW laut Kaufvertrag.

Anschaffungsnebenkosten (sofortige und nachträgliche)

Ebenfalls zu den Anschaffungskosten zählen die sogenannten Anschaffungsnebenkosten. Diese können direkt mit dem Erwerb des Gegenstandes anfallen oder erst später (nachträglich). Hierunter sind alle Ausgaben und Aufwendungen zu verstehen, die neben dem Anschaffungspreis anfallen, um den Gegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu bringen. Die Nebenkosten müssen einzeln auf den Gegenstand zugeordnet werden können.

Am Beispiel des PKW sind solche Anschaffungsnebenkosten beispielsweise die Kosten einer Fahrzeugüberführung und die Kosten der Zulassung. Weitere typische Beispiele für Anschaffungsnebenkosten sind Zölle, Montagekosten, Notarkosten, die Grunderwerbsteuer, Kosten für Zertifikate, Beurkunden, Gutachten oder Gewährleistungen, Transportkosten einschließlich Versicherungskosten und Vermittlungsgebühren (z. B. Maklerprovision). Auch wenn Nebenkosten erst zu einem späteren Zeitpunkt anfallen, sind diese dann in die Anschaffungskosten einzurechnen. Das tritt beispielsweise bei notwendigen Umbaumaßnahmen auf oder wenn Zubehörteile später geliefert werden.

Anschaffungskostenminderungen

Von der Summe aus Anschaffungspreis und Anschaffungsnebenkosten müssen dann die Anschaffungskostenminderungen wieder abgezogen werden. Anschaffungskostenminderungen sind beispielsweise Skonti, Rabatte, Preisnachlässe und Boni, die auf den Kauf – auch nachträglich – gewährt werden.

Vorsteuer bezieht sich auf die gesamten Anschaffungskosten

Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anders bestimmt, bezieht sich die Vorsteuer (Mehrwertsteuer) auf die gesamten Anschaffungskosten. Das bedeutet, dass die Vorsteuer nicht nur auf den Anschaffungspreis bestimmt ist, sondern auch auf die Anschaffungsnebenkosten. Entsprechend muss die Vorsteuer korrigiert werden, wenn Anschaffungskostenminderungen gewährt werden.

Fallbeispiel zu Anschaffungskosten

Sie kaufen für Ihr Unternehmen einen neuen PKW. Der Anschaffungspreis liegt netto bei 19.000 Euro. Für die Zulassung und Überführung zahlen Sie 200 Euro. Für die bessere Nutzung des PKW als Firmenfahrzeug lassen Sie nach Erhalt einen Umbau des Innenraums für 800 Euro durchführen und bezahlen diesen bar. Der PKW-Händler gewährt 2% Skonto auf den Netto-Anschaffungspreis, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen zahlen. Das machen Sie. Zur Finanzierung des PKW nehmen Sie einen Kredit zu 4% Zins im Jahr auf.

Die aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten ergeben sich dann wie folgt:

Anschaffungspreis 19.000 Euro
Anschaffungsnebenkosten 1.000 Euro
Anschaffungskostenminderung – 380 Euro
Anschaffungskosten = 19.620 Euro

Wichtig: Fremdkapitalzinsen zählen nicht zu den Anschaffungsnebenkosten. Diese dürfen hier somit nicht hinzuaddiert werden.

1. Schritt

In der buchhalterischen Erfassung sind hier dann mehrere Schritte notwendig, da dieser Geschäftsfall in zeitliche auseinanderfallende Einzelschritte zerlegt stattfindet. Zuerst besteht ein Kaufvertrag, bei dem Sie das Fahrzeug und die Rechnung erhalten. Somit sind zuerst der Anschaffungspreis und die Nebenkosten der Überführung und Zulassung zu aktivieren: Das Konto Fuhrpark wird mit dem Nettowert 19.200 Euro erfasst. Im Konto Vorsteuer werden dann 19% des Betrages (3.648 Euro) eingebucht (wenn Ihr Unternehmen nicht umsatzsteuerpflichtig ist, wird die Umsatzsteuer im Konto Fuhrpark miterfasst). Auf dem Gegenkonto Verbindlichkeiten a. LL. erscheint der Gesamtbetrag 22.848 Euro.

2. Schritt

Im weiteren Verlauf findet die Umbaumaßnahme des PKW statt. Die 800 Euro sind als weitere Anschaffungsnebenkosten einzubuchen. Sie erhöhen somit den Wert des Fuhrparks um weitere 800 Euro und dieser steht nun insgesamt bei 20.000 Euro. Vorsteuer ist ebenfalls zu berücksichtigen, diese erhöht sich um 152 Euro und steht nun insgesamt bei 3.800 Euro. Das Gegenkonto ist hier nun das Konto Kasse, das sich um 952 Euro mindert, da Sie bar bezahlen. Verbindlichkeiten und Kasse (Passivseite) zusammen ergeben somit die 23.800 Euro des Bruttowerts des PKW zu diesem Zeitpunkt.

3. Schritt

Zuletzt zahlen Sie per Überweisung rechtzeitig die Rechnung, um Skonto gewährt zu bekommen. Die Verbindlichkeit a. LL. in Höhe von 22.848 löst sich damit auf. Die Minderung durch das Skonto wird nun auf der Passivseite des Kontos Fuhrpark berücksichtig. Hier stehen 380 Euro, sodass insgesamt die aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten von 19.620 Euro verbleiben. Weiterhin muss die Vorsteuer nun korrigiert werden. Auf dem Konto Vorsteuer findet auf der Passivseite eine Korrektur um 72,20 Euro statt (Skonto bezog sich nur auf den Anschaffungspreis, damit ist die Vorsteuer auf den Anschaffungspreis zu korrigieren). Im Gegenkonto Bank scheint dann der skontierte Rechnungsbetrag von 22.395,80 Euro im Passiv auf.

Weitere Folgen aus der Berechnung der Anschaffungskosten

Die richtige Bestimmung der Anschaffungskosten ist auch in der weiteren Folge wichtig. So bestimmen sich nach den Anschaffungskosten die Abschreibungsbeträge. Wird Ihr PKW nun über fünf Jahre linear abgeschrieben, wird die Abschreibung nach dem obigen Beispiel auf die gesamten Anschaffungskosten von 19.620 Euro angewandt und nicht nur auf den Anschaffungspreis von 19.000 Euro. Die Nebenkosten werden mit abgeschrieben. In diesem Sinne mindern Anschaffungsnebenkosten über die Abschreibungen den Gewinn.

Die Anschaffungsnebenkosten spielen auch bei der Frage der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) eine wichtige Rolle. Diese werden buchhalterisch anders erfasst und unterliegen vereinfachten Regeln. Liegt beispielsweise der Anschaffungspreis unterhalb der Grenze zum geringwertigen Wirtschaftsgut (250 Euro) und erhöhen die Anschaffungsnebenkosten den Wert über diese Grenze, dann handelt es sich nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Drücken die Anschaffungskostenminderungen den Wert unterhalb der Grenze zum geringwertigen Wirtschaftsgut, ist es somit auch eins.

Die Anschaffungsnebenkosten können auch besondere Relevanz besitzen, wenn Sie Gegenstände aus dem Ausland beziehen. Da Sie beispielsweise Transportkosten und auch Zölle als Anschaffungsnebenkosten berücksichtigen müssen, sollten Sie immer einen Blick auf die gesamten Anschaffungskosten haben. Dabei ist die Einfuhr-Umsatzsteuer wie die inländische Umsatzsteuer zu behandeln – und zählt daher nicht zu den Anschaffungsnebenkosten (sofern Ihr Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist).

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